21.11.2024
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Dokument-Nr. 30802

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Beschluss08.09.2021Verwaltungsgericht Minden2 L 595/21
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss08.09.2021

Regelung in der Coronaschutz­verordnung, dass für Kommu­na­l­po­litiker in Sitzungen die 3G-Regel gilt, ist rechtswidrigEilantrag eines AfD-Gemeinde­ratsmitgliedes der Stadt Salzkotten gegen 3G-Regelung teilweise erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass einem Ratsmitglied der Zugang zu Ratssitzungen ohne den Nachweis einer Immunisierung im Hinblick auf das Coronavirus oder den Nachweis einer entsprechenden Testung nicht unter Bezugnahme auf die Corona­schutz­­ver­ordnung verwehrt werden darf. Soweit diese eine entsprechende Regelung enthalte, sei sie rechtswidrig und für das Gericht unbeachtlich.

Zu dem Erlass einer solchen Regelung in der Coronaschutzverordnung sei der Verord­nungsgeber nicht ermächtigt. Weil diese in das freie Mandat des Ratsmitglieds gem. § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingreife, seien an die Ermäch­ti­gungs­grundlage besondere Anforderungen geknüpft. Hier fehle es an einer ausreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage. Diese könne nach der Recht­sprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nur der Parla­ments­ge­setz­geber erlassen.

Bürgermeister kann entsprechende Anordnung allerdings auf andere Rechtsgrundlage stützen

Dem Bürgermeister bleibe es jedoch unbenommen, die Anordnung einer entsprechenden Nachweispflicht (Immunisierung oder Testung) in einer Ratssitzung auf das sich aus § 51 Abs. 1 GO NRW ergebende Ordnungsrecht des Bürgermeisters zu stützen, um einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen sicherzustellen und die Teilnehmer vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bestmöglich zu schützen. Im entschiedenen Fall habe der Bürgermeister von dieser Möglichkeit aber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Gericht zur Kosten­tra­gungs­pflicht

Mit Blick auf die zukünftig nicht mehr generell bestehende Möglichkeit, einen entsprechenden Test kostenlos durchführen zu lassen, sei jedoch für die Zukunft anzumerken, dass es mit dem Grundsatz des freien Mandats ebenfalls nicht vereinbar sein dürfte, dem zu einem Test verpflichteten Ratsmitglied die Kosten dieses Test aufzuerlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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