21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28774

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss27.05.2020

Hotels und andere Unterkünfte müssen sich weiterhin an die Corona-Landes­ver­ordnung haltenKeine Außer­voll­zug­setzung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Corona-Landes­ver­ordnung von Beherbergungs­beschränkung auf 60 %

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27.05.2020 in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 439/20 OVG) den Antrag auf Außer­voll­zug­setzung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sowie Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ist für die Beherbergung die Auflage umzusetzen, dass ab dem 25. Mai 2020 die Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferien­un­ter­künften, Jugendherbergen und Gruppen­un­ter­künften auf jeweils insgesamt 60 % der Betten begrenzt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung untersagt es, Gäste aufzunehmen, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung oder ihren Wohnsitz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern höher als 50 ist. Satz 4 bestimmt eine Hinweis- und Dokumentations­pflicht für die Betreiber.

Im vorliegenden Fall sind die Antrag­stel­le­rinnen Eigentümerin und Betreiberin von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst in M-V. Die Antrag­stel­le­rinnen sind u. a. der Auffassung, die 60 %-Regelung verletze Art. 3 GG, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 und Art. 14 GG. Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infek­ti­o­ns­ge­schehen sei nicht umsetzbar.

Beher­ber­gungs­be­grenzung ist rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich die angegriffene Regelung über die Beher­ber­gungs­be­grenzung auf 60 % als mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtmäßig. Die angegriffene Norm genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit, insoweit habe der Verord­nungsgeber einen Entschei­dungs­spielraum. Nach den gegenwärtigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die Beschränkung der Auslastung auf 60 % der Betten wolle der Verord­nungsgeber zum einen eine Beschränkung von Kontakten in den Beher­ber­gungs­be­trieben selbst erreichen, zum anderen sollen auf diese Weise auch die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern verringert werden.

Beher­ber­gungs­be­triebe nicht mit geltende Mindest­ver­kaufs­fläche von Einzel­han­dels­ge­schäften vergleichbar

Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich und angemessen. Die von den Antrag­stel­le­rinnen vorgelegten Hygiene-Maßnahmepläne erfassten nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthalts der Touristen. Sie könnten der abstrakten Gefahr der touristischen Reisen und Aufenthalte im Land nicht gleich effektiv begegnen. Hinsichtlich dieser Entscheidung stehe dem Verord­nungsgeber ein Spielraum zu. Die Beschränkung der Bettenzahl diene auch der Begrenzung der einreisenden und sich im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Touristen. Deshalb sei die im Bereich des Einzelhandels geltende Mindest­ver­kaufs­fläche pro Kunde von 10 m² auf Beher­ber­gungs­be­triebe nicht übertragbar. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber angesichts der hohen Anzahl von Touristen deren Zahl unter Beobachtung des weiteren Infek­ti­o­ns­ge­schehens nur schrittweise erhöhe, die Entwicklung stetig unter Berück­sich­tigung der Infek­ti­o­ns­zeiten beobachte und die Regelungen entsprechend anpasse. Der Hotel­be­treiberin sei auch zumutbar, eine Auswah­l­ent­scheidung hinsichtlich der über die 60 %-Grenze hinausgehenden Buchungen zu treffen.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Die Begrenzung auf 60 % der Betten für die Betreiber von gewerblichen Beherbergungen verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verord­nungsgeber gehe davon aus, dass bei privaten Anbietern von Ferien­un­ter­künften wegen der geringeren Gästezahlen aus infek­ti­o­ns­e­pi­de­mi­o­lo­gischer Sicht eine erheblich geringere Gefahr bestehe. Das sei nicht zu beanstanden. Auch die Vorschrift über das Beher­ber­gungs­verbot von Gästen ohne Übernach­tungs­buchung bzw. aus Kreisen und kreisfreien Städten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese Regelung sei geeignet und erforderlich, das Ziel der Verbreitung der Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus entge­gen­zu­wirken, zu erreichen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ku)

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