14.11.2024
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Dokument-Nr. 31887

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil16.06.2022

Abfall­ge­büh­rensätze sind bei mangelhafter Kalkulation unwirksam - Gebüh­ren­ka­l­ku­lation rechtswidrigAbfall­ge­büh­rensätze für die Jahre 2017 bis 2019 in Hannover unwirksam

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat die 2. Änderungs­satzung zur Abfall­gebühren­satzung des Zweckverbandes Abfall­wirt­schaft Region Hannover (aha) für unwirksam erklärt.

Mit dieser Änderungs­satzung waren die Gebührensätze für den Zeitraum 2017 bis 2019 neu festgelegt worden. Der Antragsteller hatte sich in dem Normen­kon­troll­ver­fahren gegen die zum 1. Januar 2017 von zuvor 5,06 EUR auf 5,70 EUR erhöhte monatliche Grundgebühr je Wohnung gewandt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Erhöhung beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvoll­ziehbaren Kalkulation. Die angegriffene Satzung war zwar zum 1. Januar 2020 außer Kraft getreten und durch eine Nachfol­ge­satzung ersetzt worden, der Antragsteller hatte jedoch wegen noch laufender Klageverfahren gegen die ihm gegenüber erlassenen Gebüh­ren­be­scheide an dem Normen­kon­trol­lantrag festgehalten.

Berechnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation rechtswidrig sei, weil darin Über- bzw. Unterdeckungen aus den vergangenen Kalku­la­ti­o­nspe­rioden 2014/2015 und 2016 als sog. Gebüh­ren­vorträge berücksichtigt worden seien, deren Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Nieder­säch­sischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes entspreche. Nach dieser Vorschrift seien etwaige Kosten­über­de­ckungen, die am Ende eines vorherigen Kalku­la­ti­o­ns­zeitraums festgestellt würden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auszugleichen; auch etwaige Kosten­un­ter­de­ckungen würden innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden sollen. Dies erfordere eine Nachberechnung nach Ablauf des Kalku­la­ti­o­ns­zeitraums, mit der die Abweichungen der tatsächlichen Kosten (und Maßstab­s­ein­heiten) von den zuvor kalkulierten Kosten (und Maßstab­s­ein­heiten) ermittelt würden.

Mangel in Kalkulation führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung

Diesen Anforderungen sei die Berechnung der hier in der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation zum Ausgleich gebrachten Unterdeckung aus vorherigen Jahren in Höhe von rund 5,76 Mio EUR nicht gerecht geworden, weil damit lediglich das betrie­bs­wirt­schaftliche Ergebnis einer Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Kosten der Jahre 2014, 2015 und 2016 als Über- bzw. Unterdeckung in Ansatz gebracht worden sei und nicht die Abweichung der tatsächlichen von den zuvor kalkulierten Kosten sowie Maßstab­s­ein­heiten. Dieser Mangel in der Kalkulation führe zur Unwirksamkeit nicht nur der streitigen Grund­ge­büh­rensätze, sondern der 2. Änderungs­satzung insgesamt und der dort geregelten Gebührensätze.

Revision nicht zugelassen

Die Entscheidung im Normen­kon­troll­ver­fahren ist allge­mein­ver­bindlich und führt im Falle ihrer Rechtskraft dazu, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfall­ge­büh­ren­be­scheide des Zweckverbandes für den Zeitraum 2017 bis 2019 fehlt. Der Zweckverband kann diesen Mangel jedoch durch eine nachträgliche fehlerfreie Kalkulation und die rückwirkende Festlegung neuer Gebührensätze für diesen Zeitraum beheben. Ob der festgestellte Fehler in der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation auch Auswirkungen auf die seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassungen der Abfall­ge­büh­ren­satzung hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Eine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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