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Dokument-Nr. 35022

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Urteil24.04.2025Oberverwaltungsgericht Lüneburg3 LD 14/23 und 3 LD 12/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil17.08.2023, 9 A 1/23 und 9 A 6/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil24.04.2025

Polizisten bleiben nach rassistischen Chats bei WhatsApp im DienstGericht verschärft allerdings die Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen im Berufungs­ver­fahren

Zwei nieder­säch­sische Polizei­voll­zugs­beamte hatten sich jahrelang rassistische "Witze" zugeschickt. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat nun mit zwei Urteilen in zwei von der Polizei­di­rektion Osnabrück gegen die Beamten geführten Berufungs­ver­fahren die mit den erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vom 17. August 2023 ausgesprochenen Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen jeweils verschärft.

Den beiden Polizei­voll­zugs­beamten wird von der Polizei­di­rektion Osnabrück unter anderem vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien rassistischen, Flüchtlinge bzw. Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund herab­wür­di­genden sowie das natio­nal­so­zi­a­lis­tische Unrechtsregime verharmlosenden Inhalts in Einzel- und Gruppenchats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels des Messenger-Dienstes WhatsApp versendet zu haben. Damit hätten sie schuldhaft gegen ihre Pflicht zu verfas­sungs­treuem Verhalten verstoßen.

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat den Beamten in dem unter dem Az. 9 A 1/23 geführten Diszi­pli­na­r­kla­ge­er­fahren - einen heute 49-jährigen Krimi­na­l­haupt­kom­missar (Besol­dungs­gruppe A 11) - in das Amt eines Polizei­o­ber­kom­missars (Besol­dungs­gruppe A 10) zurückgestuft. In dem unter dem Az. 9 A 6/21 geführten Diszi­pli­na­r­kla­ge­ver­fahren hat das Verwal­tungs­gericht gegen den Beamten - einen heute 61-jährigen Polizei­haupt­kom­missar (Besol­dungs­gruppe A 11) - auf eine Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres um 10 % erkannt. Beide Urteile hat die Polizei­di­rektion Osnabrück im Berufungs­ver­fahren mit dem Ziel angegriffen, die Entfernung der beiden Polizei­voll­zugs­beamten aus dem Beamten­ver­hältnis zu erreichen.

Der 3. Senat hat die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen mit seinen Urteilen jeweils verschärft.

Beide Beamte hätten schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, durch ihr gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Denn damit unvereinbar sei unter anderem jedes Verhalten, mit dem die Menschenwürde von Personen oder Personengruppen infrage gestellt werde oder das darauf gerichtet sei, die Ziele des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Regimes zu verharmlosen oder Bestandteile des NS-Ideologie wieder gesell­schaftsfähig zu machen.

Der Beklagte des Verfahrens mit dem Az. 3 LD 14/23 habe durch den Versand von zahlreichen Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herab­wür­di­genden sowie das NS-Unrechtssystem und seine Führungsriege verharmlosenden Inhalts in WhatsApp-Einzel- und Gruppenchats innerhalb und außerhalb der Polizei sowie zudem durch den Empfang von etlichen derartigen Dateien über mehrere Jahre hinweg ohne adäquate Reaktion hierauf den objektiven Anschein einer verfas­sungs­feind­lichen Gesinnung erweckt. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfas­sungs­rechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete.

Dem Beklagten des Verfahrens mit dem Az. 3 LD 12/23 sei - hier allein - der Versand einer nicht unerheblichen Anzahl solcher Dateien in Einzel-Chats innerhalb der Polizei anzulasten, so dass auch er schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen habe, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.

Demgegenüber hat der Senat aufgrund des sonstigen Verhaltens der beiden Beamten und des von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindrucks nicht feststellen können, dass ihr Verhalten auch Ausdruck einer entsprechenden verfas­sungs­feind­lichen Gesinnung gewesen wäre und sie daher zugleich gegen die Pflicht verstoßen hätten, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Daher hat der Senat jeweils nicht auf die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung, weil mangels festgestellter verfas­sungs­feind­licher Gesinnung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestehe, dass die Beamten in Zukunft ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werden. Aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls hat der Senat im Verfahren mit dem Az. 3 LD 14/23 eine Zurückstufung um zwei Besol­dungs­gruppen (von A 11 auf A 9) und im Verfahren mit dem Az. 3 LD 12/23 eine Zurückstufung um eine Besol­dungs­gruppe (von A 11 nach A 10) als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen.

Die Entscheidungen sind mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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