21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21054

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Beschluss26.02.2015Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 LA 137/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 218Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 218
  • NJW 2015, 1467Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1467
  • zfs 2015, 420Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 420
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil26.06.2014
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss26.02.2015

Aufgrund einer linksseitigen Lähmung benötigte Hilfe beim Anschnallen rechtfertigt keine Befreiung von der Gurtan­le­ge­pflichtVoraussetzung für Befreiung wäre Vorliegen von ernsthaften Gesund­heits­schäden durch Sicherheitsgurt

Ein Beifahrer kann nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Gurtpflicht haben, wenn mit der Benutzung des Sicher­heitsgurts ernsthafte Gesund­heits­schäden verbunden sind. Dies ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Beifahrer aufgrund einer linksseitigen Lähmung Hilfe beim Anschnallen benötigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 beantragte ein Mann die Befreiung von der Anschna­ll­pflicht als Beifahrer. Zur Begründung führte er aus, dass es ihm aufgrund einer linksseitigen Lähmung unmöglich sei den Sicherheitsgurt anzulegen. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch mit dem Hinweis ab, der Mann könne sich beim Anschnallen zum Beispiel vom Fahrer helfen lassen oder auf dem Rücksitz Platz nehmen, um den Gurt mit der rechten Hand selbst anzulegen. Der Mann hielt dies jedoch für zu gefährlich. Da er sich aufgrund seiner Lähmung nicht selbst abschnallen könne, bestehe für ihn die erhöhte Gefahr im Falle eines Unfalls zu Ertrinken oder zu Verbrennen. Er erhob daher Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig wies die Klage ab. Die beklagte Behörde habe mit zutreffenden Argumenten den Antrag auf Befreiung der Anschna­ll­pflicht abgelehnt. Soweit der Kläger eine erhöhte Gefahr des Ertrinkens oder Verbannens anführte, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Das Risiko eines solchen Unfalls sei als geringer einzuschätzen als das Risiko eines Unfalls, bei dem aufgrund des Nichtanlegens des Gurts schwere Verletzungen mit Folgen für die Allgemeinheit eintreten können. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Befreiung der Anschna­ll­pflicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein Kraft­fahr­zeug­führer oder Beifahrer habe nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Anschna­ll­pflicht, wenn die Benutzung des Sicher­heitsgurts aus gesund­heit­lichen Gründen unzumutbar ist, weil mit der Nutzung für ihn konkrete ernsthafte Gesund­heits­schäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche von einem Arzt bestätigt werden können. Diese Voraussetzung habe hier nicht vorgelegen. Allein die Abneigung sich beim Anschnallen helfen lassen zu müssen rechtfertige keine Befreiung.

Verzicht auf Sicherheitsgurt betrifft nicht nur Selbst­ge­fährdung

Soweit der Kläger anführte, dass der Verzicht auf den Sicherheitsgurt nur seine Selbst­ge­fährdung betreffe, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unzutreffend. Der Insasse eines Kraftfahrzeugs handle nicht nur auf eigenes Risiko. Vielmehr seien auch andere Verkehrs­teil­nehmer betroffen. Die Anschna­ll­pflicht schütze zudem nicht nur andere Verkehrs­teil­nehmer, sondern auch die Allgemeinheit. Ist der Insasse eines Kraftfahrzeugs nämlich nicht angeschnallt und erleidet er dadurch im Falle eines Unfalls erhebliche Verletzungen, werden zum Beispiel Rettungsdienste und medizinische Versor­gungs­ein­rich­tungen in Anspruch genommen sowie die Sozialsysteme belastet. Die vom Kläger angeführten Gefahren des Ertrinkens und Verbrennens seien demgegenüber als fernliegend anzusehen und können daher keine Befreiung von der Gurtpflicht begründen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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