18.10.2024
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Dokument-Nr. 17238

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Beschluss22.01.2013Oberverwaltungsgericht Lüneburg11 LA 3/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2013, 388Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 388
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss22.01.2013

Zwei Gerichtstermine an einem Tag an etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten begründen keine Termins­ver­legungAcht-Stunden-Tag für selbstständigen Rechtsanwalt zumutbar

Muss ein Rechtsanwalt an einem Tag an zwei unter­schied­lichen etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten einen Gerichtstermin wahrnehmen, begründet dies keine Termins­ver­legung. Einem selbstständigen Rechtsanwalt ist insofern ein normaler Acht-Stunden-Tag zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt hatte an einem Tag im November 2012 vor dem Verwal­tungs­gericht Stade um 9 Uhr einen Gerichtstermin. Am selben Tag hatte er zudem einen Gerichtstermin um 15 Uhr an einem etwa 170 km entfernten Oberlan­des­gericht. Da der Rechtsanwalt die Wahrnehmung der beiden Termine für unzumutbar hielt, beantragte er die Terminsverlegung des ersten Verhand­lungs­termins. Nachdem das Verwal­tungs­gericht dies ablehnte, musste sich das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Vorliegen einer Termins­kol­lision als Grund für Termins­ver­legung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass das Verwal­tungs­gericht Stade den Termin zu Recht nicht verlegte. Denn als erheblicher Grund für eine Termins­ver­legung sei grundsätzlich die Kollision zweier Termine anzunehmen. Eine Kollision setze jedoch voraus, dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich nicht möglich ist. Der Rechtsanwalt habe hingegen genügend Zeit gehabt, bei einer voraus­sicht­lichen Verfahrensdauer vor dem Verwal­tungs­gericht von einer Stunde, den Verhandlungstermin vor dem Oberlan­des­gericht zu erreichen. Eine Termins­kol­lision habe daher nicht vorgelegen.

Keine Unzumutbarkeit wegen Wahrnehmung beider Termine

Es sei dem Rechtsanwalt auch nicht unzumutbar gewesen beide Termine wahrzunehmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter. Zwar gebe es keine Maßstäbe für die Arbeitszeit eines selbstständigen Rechtsanwalts. Jedoch sei eine zeitliche Beanspruchung mit anwaltlichen Aufgaben von werktäglich acht Stunden grundsätzlich zumutbar. Länger hätte die Fahrt zwischen den Gerichtsorten einschließlich der Verhand­lungsdauer und eines etwaigen Mittagessens auch nicht angedauert. Zudem sei die Strecke auch nicht so lang gewesen, dass ein durch­schnittlich belastbarer Rechtsanwalt für den zweiten Verhand­lungs­termin schon zu ermüdet gewesen wäre.

Reisezeit ohnehin keine Arbeitszeit

Hinzu sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gekommen, dass der überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung nicht auf den Kern der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf die Reisezeit bezogen war. Diese Zeit könne nicht ohne weiteres mit der Arbeitszeit gleichgestellt werden.

Mandate im gesamten Bundesgebiet rechtfertigten keine rücksicht­nehmende Terminierung

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu beachten gewesen, dass ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage hat und Mandate in mehreren anderen Bundesländern übernimmt, keinen unbedingten Anspruch auf eine Terminierung hat, die ihm eine Hin- und Rückreise zum jeweiligen Termin innerhalb der üblichen Arbeitszeit ermöglicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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