Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss16.05.2023
Langjährige Gewalttaten des Kindesvaters gegen Kindesmutter und Kindern begründet Anspruch auf Änderung des Familiennamens der KinderVorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG
Mussten die Kinder über lange Jahre hinweg Gewalttatenten des Kindesvaters gegen die Kindesmutter und gegen sich selbst miterleben, kann dies einen Anspruch auf Änderung des Familiennamens der Kinder aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG begründen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung der Eltern zweier minderjähriger Kinder im Jahr 2017 musste die Kindesmutter bis ins Jahr 2019 erhebliche Gewalttaten des Kindesvaters erleben. Die Vorfälle zeigten sich in Bedrohungen, Nötigungen im Straßenverkehr und körperlichen Attacken in Form von Schlägen. Die Kinder waren in den Vorfällen involviert und erlitten ein massives Trauma. Da die Kinder den Nachnamen des Kindesvaters trugen, beantragte die Kindesmutter bei der zuständigen Behörde die Änderung des Familiennamens der Kinder. Sie sollten ihren nach der Scheidung wieder angenommenen alten Familiennamen erhalten. Die Behörde gab dem statt. Dagegen richtete sich die Klage des Kindesvaters. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kindesvater die Zulassung der Berufung.
Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens der Kinder
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Die Erlaubnis zur Änderung des Familiennamens der Kinder sei rechtmäßig. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Namensänderung vor. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter und den Kindern in dem Jahren 2017 bis 2019. Der Kindesvater habe zahlreiche Strafteten gegenüber der Kindermutter, oft im Beisein der Kinder, begangen. Die Kinder seien massiv traumatisiert.
Namensänderung aus Kindeswohlgründen
Die Namensänderung sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich. Die Aufrechterhaltung des Namensbands der Kinder zu dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater sei nicht zumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)