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18.01.2025  
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil19.04.2021

In Griechenland anerkannte Flüchtlinge dürfen derzeit nicht dorthin rücküberstellt werdenKeine Abschiebung nach Griechenland wegen drohender Verelendung und ein Leben unter menschen­rechtswidrigen Bedingungen

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass in Griechenland anerkannte Schutz­be­rechtigte grundsätzlich nicht nach Griechenland zurückgeführt werden dürfen, weil für sie die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen können.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asylanträge der Klägerinnen, zwei aus Syrien stammende, alleinstehende Schwestern, als unzulässig abgelehnt, weil sie durch die Republik Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren, und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hatte das Verwal­tungs­gericht Osnabrück jeweils abgewiesen. Den Klägerinnen drohe bei einer Rücküber­stellung nach Griechenland keine Obdachlosigkeit. Zumindest mithilfe von Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen oder informellen Netzwerken könne es den Klägerinnen gelingen, eine Unterkunft zu finden und die Versorgung mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen.

OVG: Nach Rücküber­stellung drohender Verelendung und ein Leben unter menschen­rechts­widrigen Bedingungen

Die dagegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen hatten Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, die Klägerinnen gerieten nach einer Rücküber­stellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit in Obdachlosigkeit, erhielten in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen und könnten auch sonst auf keine ausreichende Unterstützung von staatlicher oder nicht­staat­licher Seite hoffen. Deshalb drohe ihnen innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschen­rechts­widrigen Bedingungen.

Keine Hilfe vom griechischen Staa

t

Aktuelle Erkennt­nis­mittel ergäben, dass rücküber­stellten Flüchtlingen staat­li­cherseits keine Unterkunft gestellt werde, sie keine wohnungs­be­zogenen Sozia­l­leis­tungen erhielten und sie auch bei nicht­staat­lichen Stellen keine nennenswerte Chance auf Vermittlung von Wohnraum hätten. Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwer­b­s­tä­tigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrschein­lichkeit aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben. Auch hinreichende Sozia­l­leis­tungen stünden ihnen nicht zur Verfügung.

Revision nicht zugelassen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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