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- Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss24.09.2019, 2 B 213/19
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss14.09.2020
Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden im Dorfgebiet allgemein zulässigLandwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets
Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Ist das Gebiet durch eine landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt, so spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden erteilt. Ein Nachbar war damit nicht einverstanden. Er meinte das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet sei der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule unzulässig. Er erhob daher Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zunächst führte es aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks ihrer Art nach einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspreche. Es liege eine Vielzahl von Nutzungen vor, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, für ein durch landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägtes Dorfgebiet hingegen typisch sind. Dazu zählen verschiedene private und gewerbliche Pferdehaltungen. Neben dem Wohnhaus des Klägers werden in einem weit über das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß hinaus Brennholz gelagert und verarbeitet. In dem Ort werden Kühe, Ziegen, Schafe und Hühner gehalten. Auch sind landwirtschaftliche Maschinen anzutreffen. Angesichts dieser Nutzungen liege die Annahme, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, fern.
Betrieb der Hundepension und Hundeschule im Dorfgebiet zulässig
Nach alldem hielt das Oberverwaltungsgericht die Genehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden für rechtmäßig. Ein solches Vorhaben sei in einem Dorfgebiet als sonstiger Gewerbetrieb entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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