21.11.2024
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Dokument-Nr. 29258

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Beschluss14.09.2020Oberverwaltungsgericht Lüneburg1 ME 133/19
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss24.09.2019, 2 B 213/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss14.09.2020

Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden im Dorfgebiet allgemein zulässigLandwirt­schaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets

Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Ist das Gebiet durch eine landwirt­schaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt, so spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden erteilt. Ein Nachbar war damit nicht einverstanden. Er meinte das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet sei der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule unzulässig. Er erhob daher Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Landwirt­schaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Zunächst führte es aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks ihrer Art nach einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspreche. Es liege eine Vielzahl von Nutzungen vor, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, für ein durch landwirt­schaftliche und gewerbliche Nutzung geprägtes Dorfgebiet hingegen typisch sind. Dazu zählen verschiedene private und gewerbliche Pferdehaltungen. Neben dem Wohnhaus des Klägers werden in einem weit über das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß hinaus Brennholz gelagert und verarbeitet. In dem Ort werden Kühe, Ziegen, Schafe und Hühner gehalten. Auch sind landwirt­schaftliche Maschinen anzutreffen. Angesichts dieser Nutzungen liege die Annahme, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, fern.

Betrieb der Hundepension und Hundeschule im Dorfgebiet zulässig

Nach alldem hielt das Oberver­wal­tungs­gericht die Genehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden für rechtmäßig. Ein solches Vorhaben sei in einem Dorfgebiet als sonstiger Gewerbetrieb entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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