21.11.2024
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Dokument-Nr. 32568

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss17.01.2023

Nieder­säch­sische Bau­aufsichts­behörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnenKiesbeete sind keine Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­sischen Bauordnung (NBauO)

Das Nieder­säch­sischen Obe­rverwaltungs­gericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauauf­sichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat. Damit hat sich das Nieder­säch­sische Obe­rverwaltungs­gericht erstmals mit der bau­ordnungs­rechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­sischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berück­sich­tigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Kiesbeete sind keine Grünflächen

Dieser Argumentation ist das OVG ebenso wie zuvor das Verwal­tungs­gericht Hannover nicht gefolgt. Die Bauauf­sichts­behörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Dies sei hier der Fall. Bei den Beeten der klagenden Grund­s­tü­ck­ei­gentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“.

Bauord­nungs­vor­schrift soll „Versteinerung der Stadt“ beschränken

Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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