18.10.2024
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Dokument-Nr. 31937

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Beschluss14.03.2021Oberverwaltungsgericht Lüneburg1 LA 127/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 591Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 591
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil22.07.2021, 2 A 236/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss14.03.2021

Erheblicher Rattenbefall in Mietshaus aufgrund baulicher Mängel rechtfertigt Nutzungs­un­ter­sagungVerschulden des Vermieters unerheblich

Kommt es in einem Mietshaus zu einem erheblichen Rattenbefall aufgrund baulicher Mängel, so rechtfertigt dies eine Nutzungs­un­ter­sagung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter an den Schäd­lings­befall ein Verschulden trägt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 wurde während einer Ortsbe­sich­tigung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland in einem Mietshaus ein erheblicher Rattenbefall festgestellt. Durch Löcher im Mauerwerk und an den Decken konnten die Nagetiere in die Wohnungen gelangen. Die zuständige Behörde erklärte daraufhin die Wohnungen wegen eine erhöhten Gefährdung der Gesundheit für unbewohnbar und sprach gegenüber den Mietern und dem Vermieter eine Nutzungsuntersagung aus. Dagegen richtete sich die Klage des Vermieters. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Vermieter die Zulassung der Berufung erreichen.

Rechtmäßigkeit der Nutzungs­un­ter­sagung wegen Schäd­lings­befalls

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei rechtmäßig. Sie habe auf § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 BauO Niedersachsen gestützt werden können. Liegt die Ursache des Schäd­lings­befalls im baurechtlichen Bereich, etwa durch die Beschaffenheit des Gebäudes, komme eine bauauf­sichtliche Anordnung zur Verhinderung einer gesund­heit­lichen Gefährdung der Bewohner in Betracht. So lag der Fall hier. Der bauliche Zustand des Gebäudes habe einen fortwährenden Rattenbefall der Wohnräume und damit einhergehende Gesund­heits­ge­fährdung befürchten lassen.

Unbeacht­lichkeit der Frage des Verschuldens an Rattenbefall

Für unbeachtlich hielt das Oberver­wal­tungs­gericht die Frage, wer den Rattenbefall zu verschulden hat. Die Nutzungs­un­ter­sagung beruhe nicht auf einer Verant­wort­lichkeit des Vermieters für ein Verhalten, sondern auf seine verschul­den­su­n­ab­hängige Zustands­ver­ant­wort­lichkeit als Eigentümer. Als Eigentümer müsse er dafür sorgen, dass ein Bauwerk oder Grundstück ständig den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprechen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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