Dokument-Nr. 31937
Permalink https://urteile.news/
- GE 2022, 591Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 591
- Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil22.07.2021, 2 A 236/19
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss14.03.2021
Erheblicher Rattenbefall in Mietshaus aufgrund baulicher Mängel rechtfertigt NutzungsuntersagungVerschulden des Vermieters unerheblich
Kommt es in einem Mietshaus zu einem erheblichen Rattenbefall aufgrund baulicher Mängel, so rechtfertigt dies eine Nutzungsuntersagung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter an den Schädlingsbefall ein Verschulden trägt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 wurde während einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland in einem Mietshaus ein erheblicher Rattenbefall festgestellt. Durch Löcher im Mauerwerk und an den Decken konnten die Nagetiere in die Wohnungen gelangen. Die zuständige Behörde erklärte daraufhin die Wohnungen wegen eine erhöhten Gefährdung der Gesundheit für unbewohnbar und sprach gegenüber den Mietern und dem Vermieter eine Nutzungsuntersagung aus. Dagegen richtete sich die Klage des Vermieters. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Vermieter die Zulassung der Berufung erreichen.
Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung wegen Schädlingsbefalls
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Sie habe auf § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 BauO Niedersachsen gestützt werden können. Liegt die Ursache des Schädlingsbefalls im baurechtlichen Bereich, etwa durch die Beschaffenheit des Gebäudes, komme eine bauaufsichtliche Anordnung zur Verhinderung einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner in Betracht. So lag der Fall hier. Der bauliche Zustand des Gebäudes habe einen fortwährenden Rattenbefall der Wohnräume und damit einhergehende Gesundheitsgefährdung befürchten lassen.
Unbeachtlichkeit der Frage des Verschuldens an Rattenbefall
Für unbeachtlich hielt das Oberverwaltungsgericht die Frage, wer den Rattenbefall zu verschulden hat. Die Nutzungsuntersagung beruhe nicht auf einer Verantwortlichkeit des Vermieters für ein Verhalten, sondern auf seine verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit als Eigentümer. Als Eigentümer müsse er dafür sorgen, dass ein Bauwerk oder Grundstück ständig den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31937
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.