21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil02.11.2021

Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßigKeine Verletzung der unionsrechtlich gewährleistete Dienst­leistungs­freiheit

Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wett­büro­steuer­satzung) ist wirksam. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von Koblenz zwei Wettbüros, in denen Pferde- und Sportwetten eines in Malta ansässigen Wettver­an­stalters vermittelt werden und neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Monitoren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Stadt Koblenz nach der zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Wettbü­ro­steu­er­satzung zu einer Wettbürosteuer herangezogen. Mit ihrer gegen diese Heranziehung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer.

OVG: Stadt zum Erlass der Wettbü­ro­steu­er­satzung befugt

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Wettbü­ro­steu­er­satzung sei wirksam. Die beklagte Stadt sei zu deren Erlass befugt gewesen. Nach der Regelung des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2a GG) hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundes­ge­setzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Diese Befugnis sei durch das Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz an die Kommunen über-tragen worden. Bei der Wettbürosteuer handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine örtliche Aufwandsteuer.

Erforderlicher örtliche Bezug gegeben

Sie knüpfe an die Lage des Wettbüros im Gemeindegebiet an, so dass der erforderliche örtliche Bezug gegeben sei. Dies gelte nicht nur für diejenigen Wetten, die sich auf vor Ort (live) mitverfolgbare Wettereignisse bezögen, sondern auch für Wetten auf sonstige Wettereignisse. Denn die Wettbürosteuer betreffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von reinen Wettver­mitt­lungs­stellen unterscheide und eine Art Gesamt­ver­gnü­gungs­ver­an­staltung darstelle. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnü­gungs­ver­an­staltung, durch die eine zum Wetten anreizende Atmosphäre gefördert werde, die sich nicht in Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare Ereignisse erschöpfe.

Keine Gleichartigkeit von Wettbürosteuer und Sport­wet­ten­steuer

Die kommunale Wettbürosteuer sei auch nicht mit der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Sport­wet­ten­steuer gleichartig. Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Merkmale der beiden Steuern seien neben Gemeinsamkeiten auch entscheidende Unterschiede in der Zielsetzung und dem Steuer­ge­genstand festzustellen sowie ein stark abweichendes Aufkommen der beiden Steuern und ein abweichender Kreis der Steuerschuldner. Die Besteuerung verletze auch nicht die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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