Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss03.02.2020
Berufsschülerin darf im Unterricht Niqab tragenOVG Hamburg weist Beschwerde der Stadt zurück
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass eine 16-jährige Berufsschülerin weiterhin mit Niqab am Unterricht teilnehmen kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Schülerin für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schulbehörde gegenüber der Mutter einer 16-jährigen Berufsschülerin, die einen sogenannten Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen wandte sich die Mutter mit einem Eilantrag. Das Verwaltungsgericht gab diesem statt.
Schülerin kann vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg wies das Oberverwaltungsgericht Hamburg zurück. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz beruft, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich seien, könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt. Überdies stehe der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online (pm/kg)