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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss03.02.2020

Berufsschülerin darf im Unterricht Niqab tragenOVG Hamburg weist Beschwerde der Stadt zurück

Das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass eine 16-jährige Berufsschülerin weiterhin mit Niqab am Unterricht teilnehmen kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Schülerin für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubens­freiheit in Anspruch nehmen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schulbehörde gegenüber der Mutter einer 16-jährigen Berufsschülerin, die einen sogenannten Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen wandte sich die Mutter mit einem Eilantrag. Das Verwal­tungs­gericht gab diesem statt.

Schülerin kann vorbehaltslos geschützte Glaubens­freiheit in Anspruch nehmen

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg wies das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg zurück. Zur Begründung verwies das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen darauf, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz beruft, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich seien, könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt. Überdies stehe der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuchs auf eine Gesichts­ver­hüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online (pm/kg)

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