18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.03.2014

Beruflicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt eines Verfahrens­beteiligten begründet grundsätzlich keine Befangenheit des RichtersAusnahme: Vorliegen einer engen und persönlichen Bindung

Arbeitet der Richter mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrens­beteiligten beruflich in einem Dienst­ge­richtshof zusammen, so begründet dies allein nicht eine Befangenheit des Richters. Dazu wäre eine enge und persönliche Bindung zwischen beiden erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Richter in einem Verfahren für befangen, da er zusammen mit der Rechtsanwältin des Beklagten am Dienst­ge­richtshof von Brandenburg arbeitete.

Keine Besorgnis der Befangenheit

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg führte zum Fall aus, dass eine Besorgnis der Befangenheit bestehe, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei sei allein entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvor­ein­ge­nom­menheit des Richters zu zweifeln. Davon ausgehend sah das Gericht im beruflichen Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwältin keine Besorgnis der Befangenheit.

Bloße Zugehörigkeit zum gleichen Gericht begründet keine Zweifel an Unvor­ein­ge­nom­menheit

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts begründe die bloße Zugehörigkeit eines Richters zum gleichen Gericht wie der Rechtsanwalt eines Verfah­rens­be­tei­ligten keine Zweifel an der Unvor­ein­ge­nom­menheit, sondern eine reine Kollegialität. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine enge und persönliche Beziehung zwischen beiden besteht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. So habe die Zusammenarbeit unregelmäßig und in wenigen Fällen stattgefunden. Des Weiteren sei die Rechtsanwältin nicht an der Abfassung der Entscheidungen beteiligt gewesen, sondern nur an der mündlichen Verhandlung und den Beratungen. Hinzu sei gekommen, dass beide nicht am selben Ort arbeiteten und die Rechtsanwältin nicht Beteiligte des Rechtsstreits war.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18268

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI