Dokument-Nr. 18268
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- BerlinerAnwBl 2014, 122Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 122
- OLG Hamm: Keine Besorgnis der Befangenheit bei "Duzen" aufgrund gemeinsamer HerkunftOberlandesgericht Hamm, Beschluss15.05.2012, I-1 W 20/12
- Richterin verheiratet mit Staatsanwalt: Besorgnis der Befangenheit bestehtAmtsgericht Kehl, Beschluss15.04.2014, 5 OWi 304 Js 2546/14
- Keine Besorgnis der Befangenheit wegen einfacher Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in NaturschutzvereinOberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss17.12.2020, 1 KN 155/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.03.2014
Beruflicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten begründet grundsätzlich keine Befangenheit des RichtersAusnahme: Vorliegen einer engen und persönlichen Bindung
Arbeitet der Richter mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten beruflich in einem Dienstgerichtshof zusammen, so begründet dies allein nicht eine Befangenheit des Richters. Dazu wäre eine enge und persönliche Bindung zwischen beiden erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Richter in einem Verfahren für befangen, da er zusammen mit der Rechtsanwältin des Beklagten am Dienstgerichtshof von Brandenburg arbeitete.
Keine Besorgnis der Befangenheit
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte zum Fall aus, dass eine Besorgnis der Befangenheit bestehe, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei sei allein entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Davon ausgehend sah das Gericht im beruflichen Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwältin keine Besorgnis der Befangenheit.
Bloße Zugehörigkeit zum gleichen Gericht begründet keine Zweifel an Unvoreingenommenheit
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts begründe die bloße Zugehörigkeit eines Richters zum gleichen Gericht wie der Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit, sondern eine reine Kollegialität. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine enge und persönliche Beziehung zwischen beiden besteht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. So habe die Zusammenarbeit unregelmäßig und in wenigen Fällen stattgefunden. Des Weiteren sei die Rechtsanwältin nicht an der Abfassung der Entscheidungen beteiligt gewesen, sondern nur an der mündlichen Verhandlung und den Beratungen. Hinzu sei gekommen, dass beide nicht am selben Ort arbeiteten und die Rechtsanwältin nicht Beteiligte des Rechtsstreits war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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