Dokument-Nr. 29723
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss17.12.2020
Keine Besorgnis der Befangenheit wegen einfacher Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in NaturschutzvereinMögliche Besorgnis der Befangenheit bei Äußerung zum Verfahren oder aktiver Beteiligung an Vereinsarbeit
Die einfache Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in einem großen, am Verfahren beteiligten Naturschutzverein begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Richter im Vorfeld über das Verfahren geäußert hat oder sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 stellte ein großer Naturschutzverein beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, mit der ein Bebauungsplan beschlossen wurde. Da der vorsitzende Richter einfaches Mitglied in dem Verein war, stand die Frage im Raum, ob bei ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Richter war seit 15 Jahren Mitglied im Verein, ohne dass er sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt hatte. Der Verein hatte zudem etwa 110.000 Mitglieder.
Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Vereinsmitgliedschaft
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sah in der einfachen Mitgliedschaft in dem großen Naturschutzverein keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Richter dürfe Mitglied in einem Verein sein. Problematisch werde es nur dann, wenn er sich etwa aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt oder sich im Vorfeld über das Verfahren geäußert hätte. Beides lag hier aber nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29723
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.