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- EuGH soll Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss23.10.2014, VG 28 K 456.12 V
- Niederlassungserlaubnis für Türkin setzt Vorhandensein einfacher Deutschkenntnisse vorausVerwaltungsgericht Münster, Urteil21.07.2014, 8 K 2769/13
- Nachweis über Deutschkenntnisse bei Ehegattennachzug von türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen das UnionsrechtGerichtshof der Europäischen Union, Urteil10.07.2014, C-138/13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.01.2015
Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer ArbeitnehmerRegelung zum Sprachnachweis ist aufgrund der sogenannten "Stillhalteklausel" im Assoziationsratsbeschluss bei Nachzug von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anzuwenden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige) für ein Visum zum Familiennachzug keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen müssen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die im Jahr 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung zum Sprachnachweis auf Grund der sogenannten "Stillhalteklausel" im Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei von 1980 (Art. 13 ARB 1/80) auf den Nachzug von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2014 entschieden, dass eine solche Regelung gegen das Verbot neuer Beschränkungen aus der Stillhalteklausel verstößt, wenn sie bei Nichterfüllen der Sprachanforderungen zu einer automatischen Versagung des Visums führt. Daraufhin hat das Auswärtige Amt im Wege eines Erlasses die Durchführung von Einzel- und Härtefallprüfungen angeordnet. Dieser Ministeriumserlass steht aber nicht im Einklang mit der strikten Regelung im Aufenthaltsgesetz. Eine Änderung kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber einen Sprachnachweis mit einer Härtefallregelung, wie sie im Erlass des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, wirksam hätte treffen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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