21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.01.2015

Keine Sprachan­for­de­rungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer ArbeitnehmerRegelung zum Sprachnachweis ist aufgrund der sogenannten "Still­hal­te­klausel" im Assoziations­rats­beschluss bei Nachzug von Ehegatten assoziations­berechtigter türkischer Staats­an­ge­höriger nicht anzuwenden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Ehegatten türkischer Staats­an­ge­höriger, die als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte assoziations­berechtigte türkische Staats­an­ge­hörige) für ein Visum zum Familiennachzug keine deutschen Sprach­kenntnisse nachweisen müssen.

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg ist die im Jahr 2007 in das Aufent­halts­gesetz eingefügte Regelung zum Sprachnachweis auf Grund der sogenannten "Still­hal­te­klausel" im Assozia­ti­o­ns­rats­be­schluss EWG/Türkei von 1980 (Art. 13 ARB 1/80) auf den Nachzug von Ehegatten assozia­ti­o­ns­be­rech­tigter türkischer Staats­an­ge­höriger nicht anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2014 entschieden, dass eine solche Regelung gegen das Verbot neuer Beschränkungen aus der Stillhalteklausel verstößt, wenn sie bei Nichterfüllen der Sprachan­for­de­rungen zu einer automatischen Versagung des Visums führt. Daraufhin hat das Auswärtige Amt im Wege eines Erlasses die Durchführung von Einzel- und Härte­fa­ll­prü­fungen angeordnet. Dieser Minis­te­ri­um­serlass steht aber nicht im Einklang mit der strikten Regelung im Aufent­halts­gesetz. Eine Änderung kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat sich nicht dazu geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber einen Sprachnachweis mit einer Härte­fa­ll­re­gelung, wie sie im Erlass des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, wirksam hätte treffen können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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