21.11.2024
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Dokument-Nr. 18093

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.04.2014

Vorläufig weiterhin staatliche Zuschüsse in Höhe von monatlich 434.111 Euro für Jüdische GemeindeAusbleiben der Zahlungen könnte existenz­be­drohend für Jüdische Gemeinde sein

Das Land Berlin ist verpflichtet der Jüdischen Gemeinde zu Berlin vorläufig monatlich 434.111 Euro zu zahlen. Mit dieser Entscheidung vom Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wurde einer Beschwerde der Jüdischen Gemeinde zu Berlin stattgegeben und eine weitere Beschwerde des Landes Berlin gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

Das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde zu Berlin schlossen im November 1993 den "Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur jüdischen Gemeinde zu Berlin". Nach Artikel 6 dieses Staatsvertrages gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne einen jährlichen Zuschuss. Im April 2013 stellte das Land Berlin die Zahlungen mit der Begründung ein, die Jüdische Gemeinde habe keinen den Anforderungen des Staatsvertrages entsprechenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 vorgelegt. Über die daraufhin zum Verwal­tungs­gericht Berlin erhobene Klage (Az.: VG 26 K 260.13) ist noch nicht entschieden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete jedoch auf Antrag der Jüdischen Gemeinde das Land Berlin mit Beschluss vom 21. Juni 2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dazu, vorläufig monatlich jeweils 434.111 Euro zu zahlen.

Land Berlin geht von Rückforderung in Millionenhöhe aus

Nach einem ersten erfolglosen Abände­rungs­ver­fahren beantragte das Land Berlin im November 2013 beim Verwal­tungs­gericht erneut eine Änderung des Beschlusses vom 21. Juni 2013. Zur Begründung verwies es unter anderem darauf, dass ein Zahlungs­an­spruch jedenfalls ab Januar 2014 nicht mehr bestehe. Dem Land stehe eine Rückforderung gegen die Jüdische Gemeinde wegen Überzahlungen in den Pensionsfond in Millionenhöhe zu, diese Forderung habe es gegen den Zahlungs­an­spruch der Gemeinde aufgerechnet. Das Verwal­tungs­gericht hat daraufhin den Beschluss vom 21. Juni 2013 dahingehend geändert, dass das Land Berlin bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren, längstens bis Dezember 2014, jeweils 334.111 Euro monatlich zu zahlen habe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Land mit einem Rückfor­de­rungs­betrag von jeweils 100.000 Euro monatlich aufrechnen dürfe.

Bestehende Fragen im Zusammenhang mit gegenseitigen Ansprüchen sind im anhängigen Klageverfahren zu klären

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Berlin zurückgewiesen und der ebenfalls hiergegen gerichteten Beschwerde der Jüdischen Gemeinde stattgegeben. Dabei hat es die Frage, ob und in welchem Umfang der Jüdischen Gemeinde im einzelnen Zahlungs­ansprüche aus dem Staatsvertrag zustehen und ob und ggf. in welchem Umfang diese im Wege der Aufrechnung mit Gegen­for­de­rungen reduziert werden dürften, ausdrücklich offen gelassen. Die mit den gegenseitigen Ansprüchen in Zusammenhang stehenden Fragen seien komplex und von großer Tragweite und ließen sich deshalb im Rahmen des vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens nicht ohne weiteres beantworten. Dies müsse vielmehr in dem beim Verwal­tungs­gericht Berlin anhängigen Klageverfahren erfolgen. Dort dürfte insbesondere zu klären sein, ob und in welchem Umfang staats­ver­traglich abgesicherte Dotationen an Religi­o­ns­ge­mein­schaften "aufrech­nungsfest" seien. Der hier in Rede stehende Staatsvertrag bezwecke nach seinem Artikel 1 den Schutz und die Sicherung des Bekenntnisses und der Ausübung des jüdischen Glaubens. Der Zuschuss nach Artikel 6 des Staatsvertrages bilde dabei das Fundament der Staats­leis­tungen, sozusagen die Grund­fi­nan­zierung, die maßgeblich zu dem Ziel beitrage, die Entfaltung jüdischen Lebens und Glaubens in Berlin zu unterstützen.

Entscheidung reine Inter­es­sen­s­ab­wägung

Die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren ergehe auf Grundlage einer reinen Inter­es­se­n­ab­wägung. Diese Abwägung gehe zu Gunsten der Jüdischen Gemeinde aus. Denn es spreche viel für die Annahme, dass ein Ausbleiben der Zahlungen für die Jüdische Gemeinde existenz­be­drohend sein könne. Demgegenüber bliebe es dem Land Berlin unbenommen, nach rechtskräftiger Entscheidung im Klageverfahren seine Rückfor­de­rungs­ansprüche gegebenenfalls gegen künftige Zuwen­dungs­ansprüche der Jüdischen Gemeinde aufzurechnen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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