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03.09.2025 
Sie sehen einen Vater mit seinem Kind in einer ländlichen Landschaft.

Dokument-Nr. 35355

Sie sehen einen Vater mit seinem Kind in einer ländlichen Landschaft.
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Beschluss28.08.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 S 47/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss21.07.2025, VG 30 L 208/25 V
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.08.2025

Aussetzung des Aufnah­me­ver­fahrens "Überbrü­ckungsliste" bzw. des "Ortskräf­te­ver­fahrens" rechtmäßig

Der einstweilige Stopp des Aufnah­me­ver­fahrens im Rahmen der sog. "Überbrü­ckungsliste" bzw. des sog. "Ortskräf­te­ver­fahrens" durch die Bundesregierung erweist sich als ermes­sens­feh­lerfrei. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem Beschwer­de­ver­fahren entschieden.

Hinsichtlich der afghanischen Antragsteller, einem in Afghanistan ehemals hochrangigen Richter, seiner Ehefrau und deren vier Kinder, erklärte das Bundes­in­nen­mi­nis­terium im Dezember 2022 seine Bereitschaft zur Aufnahme nach Deutschland im Rahmen der sog. "Überbrü­ckungsliste". Diese Überbrü­ckungsliste ist für Personen bestimmt (meist keine Ortskräfte), die aufgrund ihrer früheren Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind und denen deshalb vorbehaltlich weiterer Ertei­lungs­vor­aus­set­zungen die Erteilung eines Visums in Aussicht gestellt wird. Die von den Antragstellern im Februar 2023 unter Berufung darauf beantragten Visa verweigerte das Auswärtige Amt im Frühsommer 2025 schließlich u.a. mit der Begründung, die Einreise in den Aufnah­me­ver­fahren aus Afghanistan sei derzeit insgesamt ausgesetzt. Aus diesem Grund würden keine Visa erteilt. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der inzwischen in Pakistan aufhältigen Antragsteller gab das Verwal­tungs­gericht statt, weil diesen infolge der Aufnah­me­er­klärung ein Visumanspruch zustünde.

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und den Eilantrag der Antragsteller mangels Anord­nungs­an­spruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts vermittelt die hier erklärte Aufnah­me­be­reit­schaft keinen Visumanspruch. Anders als in Fällen einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage stellt die hiesige Erklärung der Aufnah­me­be­reit­schaft nach § 22 Satz 2 AufenthG, wie sie im Fall des Verfahrens Überbrü­ckungsliste oder im Fall des Ortskräf­te­ver­fahrens ergeht, keinen Verwaltungsakt dar, auf den Antragsteller sich stützen können. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Maßnahme mit bloß inner­be­hörd­lichem Charakter, die Einzelnen subjektive Rechte nicht vermittelt. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 4. Juni 2025 (OVG 6 B 4/24) entschieden hat, dient § 22 Satz 2 AufenthG nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern zielt ab auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außen­po­li­tischen Spielraums des Bundes ist. Sie räumt Behörden dabei Handlungs­be­fugnisse ein, ohne im Regelfall damit korre­spon­dierende Bindungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung die Frage, ob das im Dezember 2022 für gegeben erachtete politische Interesse an der Aufnahme der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland weiter vorliegt, vor Visumerteilung nochmals überprüft.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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