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Sie sehen einen Vater mit seinem Kind in einer ländlichen Landschaft.

Dokument-Nr. 35351

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Beschluss26.08.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 S 51/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss22.07.2025, VG 33 L 237/25 V
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss26.08.2025

Aufnahmezusage nach dem Bundes­auf­nah­me­programm Afghanistan entbindet nicht von Prüfung weiterer Visum­vor­aus­set­zungenDurchführung einer Sicher­heits­über­prüfung weiterhin erforderlich

Aus einer bestands­kräftigen Aufnahmezusage allein folgt noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Vielmehr müssen zusätzlich die für die Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen; auch die Sicher­heits­prüfung muss durchgeführt worden sein. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem Beschwer­de­ver­fahren entschieden.

Die Antragsteller, eine vierköpfige afghanische Familie, halten sich derzeit in Pakistan auf. Sie verfügen über eine ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilte, bestands­kräftige Aufnahmezusage als besonders gefährdete afghanische Staats­an­ge­hörige, die auf der Grundlage der Aufnah­me­a­n­ordnung Afghanistan ergangen ist. Die unter Berufung darauf bei der Deutschen Botschaft Islamabad von ihnen beantragte Erteilung von Visa verweigerte das Auswärtige Amt u.a. mit Hinweis auf Sicher­heits­be­denken, weil die Sicher­heits­über­prüfung nicht abgeschlossen sei. Auf den Eilantrag der Antragsteller hin hat das Verwal­tungs­gericht das Auswärtige Amt verpflichtet, den Antragstellern Visa zu erteilen. Die geltend gemachten Sicher­heits­be­denken hinderten ihren Anspruch nicht. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicher­heits­be­hörden sicher­heits­re­levante Erkenntnisse gebracht habe.

OVG: Auch bei Vorliegen einer Aufnahmezusage ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslands­ver­tretung notwendig, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und den Eilantrag mangels Anord­nungs­an­spruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts setzt die Visumerteilung auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslands­ver­tretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ist es der Auslands­ver­tretung möglich, neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugs­willigen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicher­heits­be­denken bestehen. Weil eine solche persönliche Vorsprache hier aus Gründen, die das Auswärtige Amt nicht zu vertreten hat, bislang nicht erfolgt ist, ist die erforderliche Sicher­heits­prüfung noch nicht abgeschlossen, was der Visumerteilung entgegensteht. Daran ändert auch der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicher­heits­be­hörden nichts, der die persönliche Vorsprache nicht zu ersetzen vermag.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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