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07.06.2025 
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Dokument-Nr. 35113

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Urteil05.06.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 4/24
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil27.02.2024, VG 33 K 127/22 V
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.06.2025

Afghanische Ortskraft hat keinen Anspruch auf VisumGefähr­dungs­anzeige stellt keinen Visumantrag dar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die auf Erteilung von Einreisevisa gerichtete Klage eines afghanischen Staats­an­ge­hörigen und seiner Familie abgewiesen und damit eine teilweise stattgebende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin geändert.

Der Kläger macht geltend, er habe seit 2014 mehrfach bis zur Machtübernahme der Tailban in Afghanistan im Dienste der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) Alpha­be­ti­sie­rungskurse für afghanische Polizisten abgehalten und sei hierdurch gefährdet. Im August 2021 machte er bei der von der GIZ für das Ortskräf­te­ver­fahren Afghanistan bereit­ge­stellten Mailadresse eine sogenannte Gefähr­dungs­anzeige. Nachdem in der Folge eine Aufnahme nicht erklärt wurde, erhoben die Kläger im April 2022 Klage auf Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Bundesrepublik.

OVG: Gefähr­dungs­anzeige stellt keinen Visumantrag dar

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben nicht den für die Visumerteilung erforderlichen Antrag bei einer deutschen Auslands­ver­tretung gestellt. Die erfolgte Gefähr­dungs­anzeige stellt keinen Visumantrag dar und steht diesem auch nicht gleich. Die Anzeige ist vielmehr dem Visumverfahren vorgeschaltet und löst lediglich einen behör­den­in­ternen politischen Willens­bil­dungs­prozess aus, ob nach § 22 Satz 2 Aufent­halts­gesetz die Aufnahme im Bundesgebiet erklärt werden soll. Durch diese besondere Verfahrensweise wird der im Anschluss an die Aufnah­me­ent­scheidung zu stellende Visumantrag nicht entbehrlich.

Der 6. Senat hat die Klage zudem auch als unbegründet erachtet. Gegen die unterbliebene Aufnahme nach der Gefähr­dungs­anzeige können die Kläger nicht anführen, sie hätten einen Anspruch auf Aufnahme. Nach § 22 Satz 2 AufenthG muss die Aufnahme im Bundesgebiet der "Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" dienen. Ob dies der Fall ist, befindet allein die Bundesregierung in jedem Einzelfall im Rahmen ihres weiten politischen Entschei­dungs­spielraums. Für die früheren Ortskräfte begründet die Regelung kein Recht auf Aufnahme. Dieser behördeninterne politische Meinungs­bil­dungs­prozess stellt auch keine nach außen wirkende Verwal­tung­s­praxis dar, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung bei der Behandlung von Gefähr­dungs­an­zeigen anderer afghanischer Staats­an­ge­höriger führen könnte.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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