21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.06.2018

Schallschutz für Anwohner des BER: Entschädigungs­zahlungen rechtlich nicht zu beanstandenErstellte Gutachten legen für einzelne Eigen­tums­woh­nungen ermittelte Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Zahlung einer höheren Entschädigung für Schall­schutz­maßnahmen an Grundstücken und Gebäuden abgewiesen.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens waren Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften, deren Mehrfa­mi­li­en­häuser im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg liegen. Nach dem Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Flughafen muss die FBB den Anwohnern die Kosten für Schall­schutz­maß­nahmen erstatten. Dieser Anspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Geldent­schä­digung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude, wenn die Kosten für Schall­schut­z­ein­rich­tungen diesen Betrag übersteigen. Das war hier unstreitig der Fall. Die Klägerinnen waren jedoch der Ansicht, dass der Gutachter der FBB den Verkehrswert einzelner Eigen­tums­woh­nungen zu niedrig bemessen habe. Dem war in beiden Fällen nicht zu folgen.

Zugrundelegung der Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schall­schutz­maß­nahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrs­wert­be­gut­achtung nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Flugha­fen­ge­sell­schaft die Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schall­schutz­maß­nahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrs­wert­be­gut­achtung zugrunde legt. Die im Auftrag der FBB erstellten Gutachten legen auch die für die einzelnen Eigen­tums­woh­nungen ermittelten Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar. Ein von den Klägerinnen beauftragter Sachver­ständiger war zwar für die von ihm bewerteten Wohnungen zu höheren Verkehrswerten gekommen. Dessen Gutachten waren aber nicht geeignet, die Feststellungen der FBB in Frage zu stellen. Für ein Grundstück oder ein Gebäude gibt es keinen absolut zutreffenden Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbar Verkehrswerte bilden. Die vom Gutachter der Klägerinnen festgestellten Abweichungen bewegten sich innerhalb des insoweit hinzunehmenden Toleranzrahmens.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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