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18.01.2025  
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil03.05.2016

Anwohner des Flughafens Berlin Brandenburg haben Anspruch auf LüftungsplanungBei Schall­schutz­programm für Gebäude im Nacht­schutz­bereich ist vor Einbau von Zuluftgeräten Lüftungsplanung vorzunehmen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die beklagte Flughafen­gesellschaft Berlin Brandenburg GmbH verurteilt, bei der Umsetzung des Schall­schutz­programms für ein im Nacht­schutz­bereich gelegenes Grundstück vor dem Einbau von Zuluftgeräten (Lüftern) eine Lüftungsplanung vorzunehmen.

Die klagende Gemeinde des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie hat für das im Nacht­schutz­bereich liegende Einfamilienhaus nach dem Planfest­stel­lungs­be­schluss einen Anspruch auf geeignete Belüf­tungs­ein­rich­tungen, weil aus Lärmschutz­gründen eine ausreichende Belüftung durch gekippte Fenster in den zum Schlafen genutzten Räumen nicht zumutbar ist. Die von der Flugha­fen­ge­sell­schaft bislang angebotenen Zuluftgeräte stellen zwar sicher, dass in die Schlafräume nachts ausreichend Luft zugeführt wird. Nach den hier maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik ist es darüber hinaus aber auch erforderlich, bereits vor dem Einbau der Zuluftgeräte zu planen, wie die zugeführte Luft in der Nachtzeit nutze­ru­n­ab­hängig wieder aus dem Wohngebäude abgeführt wird. Das entspricht auch den Vorgaben der bauauf­sicht­lichen Zulassung für die von der Flugha­fen­ge­sell­schaft verwendeten Zuluftgeräte. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass durch Abluftführungen wie Außen­luft­durchlässe die Einhaltung der planfest­ge­stellten Schall­schutzziele nicht gefährdet wird.

Luftwechselrate muss nach sogenannter Nennlüftung erfolgen

Bei der Lüftungsplanung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Luftwechselrate nach der sogenannten Nennlüftung erfolgen muss, also relativ hoch sein muss, um die Raumlufthygiene in den Schlafräumen sicherzustellen. Die Klägerin hat jedoch keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Lüftungssysteme nach den Vorgaben der von der Planfest­stellung in Bezug genommenen DIN-Normen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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