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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.01.2015

Flughafen BER: Vorbeiflug am Rangsdorfer See natur­schutz­rechtlich nicht zu beanstandenVerträglichkeit der Flugrouten mit natur­schutz­rechtlichen Belangen muss nicht erneut geprüft werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage des NABU Brandenburg auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit von Abflugrouten, die an dem Vogel­schutz­gebiet Nuthe-Nieplitz-Niederung vorbeiführen, abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Verträglichkeit der Flugrouten mit natur­schutz­rechtlichen Belangen nicht erneut unter Beteiligung des Natur­schutz­verbandes untersucht werden.

Das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung geht bei der Festsetzung der angegriffenen Flugverfahren zu Recht davon aus, dass der Vorbeiflug an dem Vogel­schutz­gebiet in einer Flughöhe von mindestens 600 Metern stattfinden wird. Dass es zu beachtlichen Unter­schrei­tungen kommen wird, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Ab dieser Flughöhe können nach den Maßgaben des Planfest­stel­lungs­be­schlusses für den Flughafen Berlin Brandenburg erhebliche Beein­träch­ti­gungen der geschützten Vogelarten durch den Vorbeiflug ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die von der Südbahn für den Westbetrieb vorgesehenen Abflugverfahren näher an das Schutzgebiet heranrücken als die in der Planfest­stellung betrachteten Geradeausrouten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Ergebnisse aus der in dem Planfest­stel­lungs­ver­fahren durchgeführten Vorprüfung der natur­schutz­recht­lichen Verträglichkeit sind auf die angegriffenen Flugverfahren übertragbar. Auch das Risiko einer Kollision von Vögeln mit Flugzeugen (Vogelschlag) musste nicht erneut geprüft werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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