21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.10.2014

Flughafen Berlin Brandenburg: Klage der Gemeinde Schönefeld gegen Flugrou­ten­fest­setzung erfolglosGemeinde nicht klagebefugt

Die Klage der Gemeinde Schönefeld gegen die 24. Durch­füh­rungs­ver­ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung über die Festsetzung der Flugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg wurde abgewiesen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bekanntgegeben.

Soweit die Gemeinde geltend macht, dass das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Festsetzung der Flugverfahren verpflichtet gewesen wäre, betroffene Bürger und Gemeinden anzuhören, ist die Klage bereits unzulässig.

Anhörung der Bürger und Gemeinden im Luftver­kehrsrecht nicht vorgesehen

Die von der Klägerin geforderte förmliche Beteiligung ist im Luftver­kehrsrecht weder vorgesehen noch verfas­sungs­rechtlich geboten ((vgl. zur Wannsee-Route: Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 2.13 -)).

Pauschale Behauptung über Verletzung der Planungshoheit nicht ausreichend

Zudem ist die Klägerin auch insoweit nicht klagebefugt, als bei der Lärmberechnung für die Abflugverfahren, für deren Nutzung ein Steiggradient von 8 oder 10 % vorgeschrieben ist, lediglich die Standa­r­d­ab­flug­profile mit einer Steigung von 3 bis 5 % zugrunde gelegt worden sind. Die lediglich pauschale Behauptung, dass sie durch die Verordnung in ihrer Planungshoheit verletzt werde, genügt insoweit nicht. Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass ein schnelleres Steigen der Luftfahrzeuge zu einer Lärmentlastung am Boden führt. Der geltend gemachte Berech­nungs­fehler kann sich daher jedenfalls nicht zulasten der Klägerin auf das Abwägungs­er­gebnis ausgewirkt haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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