18.10.2024
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Dokument-Nr. 28661

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.04.2020

Abiturprüfungen in Berlin können fortgesetzt werdenKeine Berück­sich­tigung von individuellen Umstände ohne gesetzliche Grundlage im Prüfungsrecht

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach die Berliner Abiturprüfungen nicht verschoben werden müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Abiturientin und ein Abiturient hatten geltend gemacht, ihnen sei es während der pande­mie­be­dingten Beschränkungen aufgrund ihrer familiären Situation nicht möglich gewesen, sich zu Hause ordnungsgemäß auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Diese Benachteiligung verstoße gegen das prüfungs­rechtliche Gebot der Chancengleichheit. Deshalb müsse ihnen erlaubt werden, die Prüfungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen.

Keine Berück­sich­tigung soziale oder familiäre Umstände ohne gesetzliche Grundlage

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat eine Verschiebung der Prüfungstermine abgelehnt. Es treffe zu, dass die aufgrund sozialer oder familiärer Umstände bereits bestehenden unter­schied­lichen Lernbedingungen pandemiebedingt weiter verschärft werden könnten. Derartige individuelle Umstände dürften jedoch ohne gesetzliche Grundlage im Prüfungsrecht nicht berücksichtigt werden, wenn sie der Prüfungsbehörde nicht zuzurechnen seien. Eine Angleichung unter­schied­licher Bildungschancen, um die es hier letztlich gehe, lasse sich nicht im Wege prüfungs­recht­lichen Eilrechts­schutzes erreichen. Hier sei vielmehr der Gesetz- und Verord­nungsgeber gefragt, entsprechende Maßnahmen innerhalb des ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraums zu ergreifen.

Verschiebung des Termins für Antragsteller könnte erst zur Ungleich­be­handlung führen

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Gefahr, dass die von den Antragstellern für sie selbst geforderte Verschiebung tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung von Abiturientinnen und Abiturienten führt. Eine individuelle Vorbereitungszeit, die jeweils die konkrete Lebenssituation einer Schülerin oder eines Schülers in den Blick nehme, lasse sich durch die Prüfungs­be­hörden nicht verlässlich ermitteln. Zudem stehe der Senats­bil­dungs­ver­waltung bei der Festlegung von Prüfungs­terminen ein Gestal­tungs­spielraum zu, der von zahlreichen Faktoren gesteuert werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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