03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.11.2011

Neuruppin muss NPD den „Stadtgarten“ für Bundesparteitag überlassenVorlage eines abgestimmten Sicher­heits­kon­zeptes seitens der NPD nicht erforderlich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Fontanestadt Neuruppin der NPD des Kulturhaus „Stadtgarten“ zur Durchführung des 33. Bunde­s­par­teitages am 12. und 13. November 2011 überlassen muss.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hatte über die Beschwerden der Fontanestadt Neuruppin und der NPD gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam vom 9. November 2011 zu entscheiden, wonach die Fontanestadt Neuruppin zur Überlassung des Kulturhauses „Stadtgarten“ zur Durchführung des 33. NPD-Bunde­s­par­teitages am 12. und 13. November 2011 verpflichtet worden war.

OVG weist Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurückgewiesen und die erstin­sta­nzliche Entscheidung insoweit bestätigt. Auf die Beschwerde der NPD hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Überlassung der Räumlichkeiten nicht davon abhängig gemacht, dass zuvor ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicher­heits­konzept vorgelegt wird.

Stadt Neuruppin muss NPD gemäß des verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grund­satzes ebenso behandeln wie andere Parteien

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht weiter aus, dass die Stadt Neuruppin die NPD gemäß § 5 des Partei­en­ge­setzes in Verbindung mit dem verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grundsatz ebenso behandeln müsse wie andere Parteien, denen in der Vergangenheit der „Stadtgarten“ überlassen worden sei. Soweit die Stadt im Hinblick auf eine Paral­lel­ver­an­staltung in der „Kulturkirche“ geltend mache, dass sie für die Durchführung des von der Antragstellerin geplanten Bunde­s­par­teitages nicht über ausreichendes Personal verfüge, sei die Erfor­der­lichkeit des anderweitigen Perso­nal­ein­satzes nicht mit dem im Beschwer­de­ver­fahren prozess­rechtlich gebotenen Umfang dargelegt bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Gleiches gelte, soweit die Stadt einwende, dass keine Bestuhlung zur Verfügung stehe.

Von der Veranstaltung ausgehende, nicht abwendbare Gefahr seitens der Stadt nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt

Die Überlassung könne auch nicht von der Abstimmung eines „Sicher­heits­kon­zeptes“ der NPD mit den zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. Zum einen obliege die Erstellung eines „Sicher­heits­kon­zeptes“ vorrangig den zuständigen Ordnungs­be­hörden bzw. der Polizei. Zum anderen habe die Stadt Neuruppin nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass von der Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung eine Gefahr ausgehe, die die zuständigen Ordnungs­be­hörden – vor allem auch in Bezug auf etwaige Gegen­de­mon­s­tra­tionen – nicht abwenden könnten. Die Antragstellerin habe im Übrigen unbestritten vorgetragen, dass sie mit den zuständigen Behörden bereits Kontakt aufgenommen habe und Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräche geführt würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online.

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