Dokument-Nr. 12546
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- Bundesparteitag der NPD darf nicht in Offenbacher Abtsberghalle stattfindenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil10.11.2011, 1 S 2966/11
- NPD hat Anspruch auf Gleichbehandlung: Bürgerhaus Hohenmölsen muss an NPD für Bundesparteitag vermietet werdenOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss05.11.2010, 4 M 221/10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.11.2011
Neuruppin muss NPD den „Stadtgarten“ für Bundesparteitag überlassenVorlage eines abgestimmten Sicherheitskonzeptes seitens der NPD nicht erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Fontanestadt Neuruppin der NPD des Kulturhaus „Stadtgarten“ zur Durchführung des 33. Bundesparteitages am 12. und 13. November 2011 überlassen muss.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Beschwerden der Fontanestadt Neuruppin und der NPD gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2011 zu entscheiden, wonach die Fontanestadt Neuruppin zur Überlassung des Kulturhauses „Stadtgarten“ zur Durchführung des 33. NPD-Bundesparteitages am 12. und 13. November 2011 verpflichtet worden war.
OVG weist Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurück
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt. Auf die Beschwerde der NPD hat das Oberverwaltungsgericht die Überlassung der Räumlichkeiten nicht davon abhängig gemacht, dass zuvor ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept vorgelegt wird.
Stadt Neuruppin muss NPD gemäß des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatzes ebenso behandeln wie andere Parteien
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht weiter aus, dass die Stadt Neuruppin die NPD gemäß § 5 des Parteiengesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz ebenso behandeln müsse wie andere Parteien, denen in der Vergangenheit der „Stadtgarten“ überlassen worden sei. Soweit die Stadt im Hinblick auf eine Parallelveranstaltung in der „Kulturkirche“ geltend mache, dass sie für die Durchführung des von der Antragstellerin geplanten Bundesparteitages nicht über ausreichendes Personal verfüge, sei die Erforderlichkeit des anderweitigen Personaleinsatzes nicht mit dem im Beschwerdeverfahren prozessrechtlich gebotenen Umfang dargelegt bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Gleiches gelte, soweit die Stadt einwende, dass keine Bestuhlung zur Verfügung stehe.
Von der Veranstaltung ausgehende, nicht abwendbare Gefahr seitens der Stadt nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt
Die Überlassung könne auch nicht von der Abstimmung eines „Sicherheitskonzeptes“ der NPD mit den zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. Zum einen obliege die Erstellung eines „Sicherheitskonzeptes“ vorrangig den zuständigen Ordnungsbehörden bzw. der Polizei. Zum anderen habe die Stadt Neuruppin nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass von der Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung eine Gefahr ausgehe, die die zuständigen Ordnungsbehörden – vor allem auch in Bezug auf etwaige Gegendemonstrationen – nicht abwenden könnten. Die Antragstellerin habe im Übrigen unbestritten vorgetragen, dass sie mit den zuständigen Behörden bereits Kontakt aufgenommen habe und Kooperationsgespräche geführt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online.
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