Dokument-Nr. 7686
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss31.03.2009
Gleichbehandlungsgrundsatz für Parteien: NPD kann Bundesparteitag in Berlin-Reinickendorf abhalten
Die NPD kann verlangen, dass das Bezirksamt Reinickendorf ihr den Ernst-Reuter-Saal im Rathaus Reinickendorf zur Durchführung ihres Bundesparteitages am 4. und 5. April 2009 zur Nutzung überlässt. Dieser Anspruch folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und der ständigen Verwaltungspraxis des Bezirksamtes. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einem Eilantrag der Bundespartei stattgegeben.
Nach den Feststellungen der Richter hat die Behörde den fraglichen Saal im Rathaus in der Vergangenheit in ständiger Übung politischen Parteien zur Verfügung gestellt, und zwar seit 2006 auch für überbezirkliche Veranstaltungen der Parteien. Hierdurch sei eine Selbstbindung der Verwaltung auch gegenüber der NPD eingetreten. Soweit das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 4. März 2009 beschlossen habe, den Parteien und Wählergemeinschaften die Objekte im Rahmen der Verfügbarkeit zukünftig nur noch für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur Verfügung zu stellen, schließe dies den Zulassungsanspruch der Antragstellerin nicht aus. Denn diese Differenzierung in der Behandlung der Parteien sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Parteien, die in dieser Form dort noch nicht aktiv seien, würden hierdurch benachteiligt. Die regionale Anknüpfung stelle im Zusammenhang mit der Raumvergabe keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Parteien dar, ebenso wenig die politischen Vorstellungen einer Partei. Zudem sei der Beschluss des Bezirksamtes in so engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Nutzungsantrag der NPD ergangen, dass der Anschein entstehe, die Antragstellerin solle absichtlich von der Raumnutzung ausgeschlossen werden.
Die Erfüllung des Anspruchs gegenüber der Antragstellerin sei auch nicht unmöglich. Selbst wenn der Antragsgegner bereits mit der CDU-Fraktion einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben sollte, sähen die eingereichten (Muster-) Nutzungsvereinbarungen einen Kündigungsgrund aus wichtigem Grund vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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