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- Flüchtlinge aus Syrien haben bei Wehrdienstentziehung durch Flucht Anspruch auf Zuerkennung des FlüchtlingsstatusSächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil07.02.2018, 5 A 714/17.A, 5 A 1234/17.A, 5 A 1237/17.A, 5 A 1245/17.A, 5 A 1246/17.A
- Syrer haben nach Flucht vor Heranziehung zum Kriegsdienst Anspruch auf Zuerkennung der FlüchtlingseigenschaftVerwaltungsgericht Osnabrück, Urteil05.02.2018, 7 A 293/16, 7 A 250/16 und 7 A 453/16
- Nicht der Wehrpflicht unterliegende Syrer können keinen Flüchtlingsschutz beanspruchenOberverwaltungsgericht Bremen, Urteil24.01.2018, 2 LB 237/17 und 2 LB 194/17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.03.2018
Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen WehrdienstentziehungZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist einzeln zu prüfen
Die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für wegen des Bürgerkriegs geflohene syrische Männer, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht, ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt aber nicht in Betracht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In zwei vorliegenden Berufsverfahren musste das Gericht über eine Frage entscheiden, die in der bisherigen Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantworten wurden.
Drohende Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung als Voraussetzung für Zuerkennung für Flüchtlingseigenschaft
Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die u.a. eine drohende Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung voraussetzt, kommt hier nicht in Betracht. Es ist unbestritten, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit droht. Es fehlt jedoch derzeit an gesicherten Erkenntnissen, dass diese Gefahr gerade darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Danach hängt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generell bejaht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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