21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil05.02.2018

Syrer haben nach Flucht vor Heranziehung zum Kriegsdienst Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaftFlüchtlingen droht bereits bei bloßem Verdacht einer regime­kri­tischen politischen Überzeugungen Misshandlungen und Folter durch syrisches Regime

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet ist, mehreren aus Syrien stammenden Klägern die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen und nicht nur lediglich den insbesondere für Bürger­kriegs­flüchtlinge gedachten "subsidiären Schutz" zu gewähren.

In sämtlichen Verfahren ging es um syrische Staats­an­ge­hörige, die sich mit ihrer Flucht der Heranziehung zum Kriegsdienst entzogen hatten. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück gab den Klagen statt und begründete seine Entscheidung unter Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen damit, dass das syrische Regime Flüchtlinge, die sich dem Kriegsdienst entzögen, als illoyal betrachte und bei ihnen regimekritische politische Überzeugungen vermute. Deshalb verfolge das Regime sie bereits bei bloßem Verdacht mit Misshandlungen und Folter bis zum Tod. Die gegenwärtige Unterdrückung sei eine Fortsetzung der stets geübten Verfol­gung­s­praxis des despotischen Regimes, die infolge des Bürgerkriegs umso intensiver fortgesetzt worden sei. Damit zeige die syrische Regierung eine nach geschichtlicher und gesell­schafts­po­li­tischer Erfahrung für despotische Regime typische Ausrichtung seiner Unter­drü­ckung­s­praxis, die auf eine konsequente Ausschaltung Andersdenkender ausgerichtet sei. Mit sadistischen, zur sexuellen Befriedigung, aus Habgier oder Rachsucht erfolgenden Übergriffen der ohne jede Kontrolle agierenden Sicher­heits­kräfte hätten in Syrien rechtlos gestellte Menschen zwar auch zu rechnen. Dies ändere jedoch nichts an der vom Regime geübten Verfol­gung­s­praxis, selbst wenn das Regime diese Übergriffe hinnehme oder wegen ihrer eigenen Unter­drü­ckungs­wirkung bewusst dulde.

Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar

In Anbetracht denkbar größter Gefahren sei aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Für die Frage der Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft sei ohne Bedeutung, ob den Flüchtlingen aufgrund der Bürger­kriegs­si­tuation mit dem subsidiären Schutz aus anderem Grund ein annähernd vergleichbares Bleiberecht gewährt worden sei.

Die Zuerkennung des Flücht­lings­status ermöglicht den sofortigen Antrag auf Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeits­ver­hält­nissen, da eine Aufent­halt­s­er­laubnis nicht nur für ein, sondern für drei Jahre erteilt wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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