18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.12.2010

OVG Berlin-Brandenburg: ProSieben muss Werbeeinnahmen für "Bimmel-Bingo" aus Stefan Raabs "TV Total" abführenAuskunfts- und Abfüh­rungs­ver­langen auf Grundlage des Medien­staats­vertrags Berlin-Brandenburg rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage des Fernsehsenders ProSieben gegen zwei Bescheide der Landes­me­di­e­n­anstalt Berlin-Brandenburg in Zusammenhang mit Auskünften über Werbeentgelte abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verlangte die Landes­me­di­e­n­anstalt Berlin-Brandenburg mit den Bescheiden von ProSieben zunächst Auskunft über Werbeentgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen unter dem Titel "Bimmel-Bingo" in den Sendungen "TV-total" Ende 2001 und Anfang 2002. Später - nach erfolglosem Fristablauf - machte sie die Auszahlung geschätzter Werbeeinnahmen geltend.

Beanstandung der Beiträge aufgrund Verletzungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts unstreitig – daran anknüpfende Auskunft über erzielten Werbeeinnahmen des Senders jedoch strittig

Im Rahmen der beanstandeten Sendebeiträge hatte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfa­mi­li­en­häusern geklingelt, um deren Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden - vorgegebenen Begrü­ßungs­sätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit diesem Namen angesprochenen Anwohner in Schlaf­be­kleidung gezeigt. In zwei Beiträgen war hierbei - durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem Ruf der Polizei - deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Die Beanstandung dieser Beiträge, u.a. wegen der Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Betroffenen und ihrer Rechte am eigenen Bild, war nicht mehr streitig, wohl aber die daran anknüpfende Auskunft über erzielten Werbeeinnahmen des Senders bzw. deren Abschöpfung.

Aus rechtswidrigen Handlungen dürfen keine wirtschaft­lichen Vorteile gezogen werden

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Auskunfts- und Abführungsverlangen auf der Grundlage des Medien­staats­vertrags Berlin-Brandenburg (MStV) rechtmäßig war. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat insbesondere auch die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken der Klägerin zurückgewiesen, die u.a. geltend gemacht hatte, die Entgelt­ab­schöpfung sei im Hinblick auf die abschließenden bundes­recht­lichen Regelungen des Verfalls im Strafgesetzbuch bzw. im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz generell unzulässig. Eine entsprechende Sperrwirkung besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr sei der Landes­ge­setzgeber durchaus befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen zu schaffen, um zu verhindern, dass aus anderen rechtswidrigen Handlungen wirtschaftliche Vorteile gezogen würden. Dies entspreche einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsordnung, der keineswegs auf das Straf- und Ordnungs­wid­rig­kei­tenrecht beschränkt sei. Wenn es im Einzelfall zu Überschnei­dungen kommen sollte, müsse nur sichergestellt sein, dass es nicht mehrfach zur Entgelt­ab­schöpfung komme.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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