18.10.2024
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Dokument-Nr. 9418

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Urteil25.03.2010BundesgerichtshofI ZR 122/08, I ZR 130/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 42Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 42
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Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil24.06.2008, 4 U 43/08
  • Landgericht Bochum, Urteil31.01.2008, 8 O 312/07
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil24.06.2008, 4 U 25/08
  • Landgericht Bochum, Urteil13.12.2007, 8 O 311/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.03.2010

BGH zum Auskunfts­an­spruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms zum tödlichen Fallschirm­sprung Jürgen MöllemannsWiderrechtliche Ausstrahlung des Videos verletzt Rechte des Video-Urhebers und führt zu Schaden­s­er­satz­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Betreiber eines Nachrich­ten­senders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheber­rechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröf­fent­lichung schuldhaft verletzt haben.

Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrich­ten­sender (N 24). Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirm­sprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal (bild.t-online.de), auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.

Kläger verlangt Auskunft über Werbeerlöse

Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröf­fent­lichung des Films erzielt haben, um seinen Schaden­s­er­satz­an­spruch beziffern zu können.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungs­gericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.

Zusammenhang zwischen erzielten Werbeeinnahmen und veröf­fent­lichten Nachrichten für Ermittlung des Verlet­zer­gewinns nicht erheblich

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidungen des Oberlan­des­ge­richts, wonach dem Kläger ein Auskunfts­an­spruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunfts­ansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schaden­s­er­satz­pflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröf­fent­lichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröf­fent­lichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröf­fent­lichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verlet­zer­gewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrich­te­n­umfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.

Quelle: ra-online, BGH

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