21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 30230

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Beschluss30.04.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 66/21 ; OVG 1 S 67/21
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss30.04.2021

Vorübergehende Beschränkung auf medizinisch dringliche planbare Maßnahmen in Notfall­krankenhäusern rechtmäßigOVG Berlin-Brandenburg hebt Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin auf

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die den Notfall­krankenhäusern und Notfallzentren durch die Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung auferlegte Beschränkung der Behandlung von Patientinnen und Patienten rechtmäßig ist. Danach dürfen diese unter Einhaltung vorgegebener Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Das OVG hat die gegenteiligen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin aufgehoben und die Anträge von zwei Notfa­ll­kran­kenhaus-Trägerinnen auf Feststellung, dass die entsprechende Vorschrift nicht auf sie anwendbar sei, abgelehnt.

Der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermäch­ti­gungs­grundlage nichtig sei, ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfa­ll­kran­ken­häusern und Notfallzentren als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundes­ge­setz­lichen Ermächtigung im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz rechtmäßig angeordnet worden seien.

Begriff "Schutzmaßnahmen" umfassend

Finanzielle Engpässe nicht belegt

Der dort verwandte Begriff der "Schutzmaßnahmen" sei umfassend und ermögliche den Infek­ti­o­ns­schutz­be­hörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen. Zwar zielten die Kapazi­täts­be­schrän­kungen in erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands in der stationären Versorgung. Zugleich trage dies aber auch dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem sichergestellt werde, dass an COVID-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten.

Finanzielle Engpässe nicht belegt

Angesichts der ihnen gewährten finanziellen Kompensationen hätten die Antrag­stel­le­rinnen zudem nicht hinreichend belegt, dass ihnen erhebliche Einnah­me­ausfälle bzw. mögliche Liqui­di­täts­engpässe drohten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfa­ll­kran­ken­häuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antrag­stel­le­rinnen bedroht sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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