15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.03.2019

Betrie­bs­un­ter­sagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalt­ein­richtung rechtmäßigVoraussetzungen für Zulassung von Fahrzeugen ohne Installation eines Software-Updates derzeit nicht erfüllbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer und Halter von Fahrzeugen der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die jeweils mit Dieselmotoren der Reihe EA 189 betrieben werden. Sie weigerten sich, das den Herstellern vom Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtend auferlegte Software-Update vornehmen zu lassen. Daraufhin untersagten ihnen die Kfz-Zulas­sungs­be­hörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

Öffentliches Interesse am Gesund­heits­schutz und an Luftreinhaltung überwiegt privates Interesse am Weiterbetrieb des Fahrzeugs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass die Ordnungs­ver­fü­gungen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden seien, denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar. Das öffentliche Interesse am Gesund­heits­schutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge. Für die Einhaltung von Emissi­ons­grenz­wert­vor­schriften sei stets auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen. Deshalb könne sich ein Einzelner der Einhaltung von Grenzwerten nicht mit dem Verweis darauf entziehen, dass sein individueller Beitrag für sich genommen zu keiner Gesund­heits­gefahr führe. Auch komme es nicht darauf an, wieviele Fahrzeughalter dem Rückruf noch nicht gefolgt seien. In einem Zivilprozess gegen den Fahrzeug­her­steller benötigte Beweise könnten vor Durchführung des Updates in einem sog. Beweis­si­che­rungs­ver­fahren erhoben werden. Etwaige Streitfragen zur Tauglichkeit von Nachrüstungen seien in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diene nicht dazu, gutachterlich zu klärende Fachfragen im Zusammenhang mit der aktuellen Grenz­wert­dis­kussion zu beantworten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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