21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.06.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegalInternet-Verbot ist mit Grundrecht der Berufs­frei­heit­ver­einbar und stellt zulässige und verhält­nis­mäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit dar

Das bisher in der überwiegenden Zahl der Fälle praktizierte Geschäftsmodell zur Vermittlung privater Sportwetten, bei dem in den Wettbüros ohne staatliche Erlaubnis Sportwetten an private, im EU-Ausland lizenzierte Internet-Veranstalter vermittelt werden, ist - unabhängig von der Vereinbarkeit des deutschen Glückss­piel­mo­nopols mit verfassungs- und europa­recht­lichen Vorgaben - als illegal anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Glücksspielstaatsvertrag für jedermann verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Dieses so genannte Internet-Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar und stelle auch eine zulässige und verhält­nis­mäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Interesse des Verbrau­cher­schutzes und der Bekämpfung bestimmter Formen von Kriminalität dar. Der Erlaub­nis­vor­behalt und die strafrechtliche Absicherung seien insoweit ebenfalls unbedenklich. Das Internet-Verbot schließe damit auch die private Vermittlung von Wetten in Wettbüros vor Ort an diese illegalen Anbieter aus, weil nur die gewerbliche Vermittlung erlaubter Glückss­piel­ver­an­stal­tungen erlaubnisfähig sei.

OVG äußert Kritik an Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“

In der Frage der Vereinbarkeit des Glückss­piel­mo­nopols mit verfassungs- und europa­recht­lichen Vorgaben hat das Oberver­wal­tungs­gericht noch zusätzlichen Aufklä­rungs­bedarf gesehen, vor allem hinsichtlich des Werbeverhaltens der Träger des staatlichen Monopols. Eine verhält­nis­mäßige Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit nach dem Recht der Europäischen Union erfordere u.a., dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols streng an den Zielen des Glückss­piel­staats­ver­trages orientiert und nicht in Wirklichkeit auf den Zweck der Einnah­me­er­zielung ausgerichtet sei. Dieser Frage müsse bundesweit für alle Glückss­pie­larten unter Berück­sich­tigung des von ihnen ausgehenden Suchtpotentials nachgegangen werden. Kritik hat das Oberver­wal­tungs­gericht an der Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“ geübt; insoweit werde noch weiter zu prüfen sein, ob diese Hörfunkwerbung nach dem Hörerlebnis für einen durch­schnitt­lichen Rundfunkhörer einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme an der Lotterie gebe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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