14.11.2024
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Dokument-Nr. 31041

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Urteil09.11.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg6 A 3/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.11.2021

Vergütung von Tages­pfle­ge­personen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege in Cottbus rechtswidrigNormen­kontroll­antrag einer Tages­pfle­ge­person erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf den Normen­kontroll­antrag einer Tages­pfle­ge­person die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kinder­ta­gespflege in der Stadt Cottbus sowohl im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung als auch im Hinblick auf die Erweiterung des Anfor­de­rungs­profils für Tages­pfle­ge­personen für unwirksam erklärt.

Das vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreu­ungs­entgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfall­ver­si­cherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflege­ver­si­cherung zusammen. Die Anerken­nungs­beträge bilden hierbei das eigentliche Einkommen der Tages­pfle­ge­personen. Eine Tagespflegeperson hielt die Vergütung für rechtswidrig.

OVG: Beträge für Tages­pfle­ge­personen mit und ohne pädagogische Ausbildung sind nicht leistungs­gerecht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Richtlinie zur Förderung der Kinder­ta­gespflege für unwirksam erklärt. Die Stadt Cottbus hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Beträge für Tages­pfle­ge­personen mit und ohne pädagogische Ausbildung noch als leistungs­gerecht anzusehen sind. Sie liegen erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in einer öffentlichen Kinder­ta­gesstätte. Dies ist weder mit Blick auf die örtlichen Markt­ver­hältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch steht es mit der Zielsetzung des Bundes­ge­setz­gebers im Einklang, die Kinder­ta­gespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förde­rungs­angebot neben den Tages­ein­rich­tungen zu profilieren.

Berufliche Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege zu Hoch

Soweit in der Richtlinie schulische und berufliche Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege vorgeschrieben werden, ist auch dies unwirksam. Das bundes­ge­setzlich geregelte Anforderungsprofil (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) kann nur durch eine landes­ge­setzliche Regelung, nicht jedoch durch eine vom Jugend­hil­fe­aus­schuss beschlossene Richtlinie ergänzt werden.

Regelungen zur Ausübung der Kinder­ta­gespflege nicht zu beanstanden

Regelungen der Richtlinie, die Kinder­ta­gespfle­ge­personen zur Teilnahme an Arbeitskreisen, zur pädagogischen Beobachtung der betreuten Kinder und zu einer darauf aufbauenden Dokumentation sowie zum Abschluss einer Koope­ra­ti­o­ns­ver­ein­barung über die Einhaltung des Kinderschutzes verpflichten, hat das OVG unbeanstandet gelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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