21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31408

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss27.08.2021

Keine Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für Käufer eines vom Diese­l­ab­gas­s­kandal betroffenen PKWsRegelungen dienen den Allge­mein­in­teresse und nicht dem Schutz individueller Vermö­gen­s­in­teressen der Käufer

Käufern eines von dem sogenannten Diese­l­ab­gas­s­kandal betroffenen PKW stehen keine Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europa­recht­licher Vorgaben zu. Das hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sogenannten "VW-Diese­l­ab­gas­s­kandal" betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland. Die Klage gegen den Hersteller hat der Kläger letztlich auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen. Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europa­recht­licher Vorgaben. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

Voraussetzungen eines unions­recht­lichen Staats­haf­tungs­an­spruchs nicht gegeben

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht nach vorangegangenem Hinweis im Beschluss­ver­fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines unions­recht­lichen Staats­haf­tungs­an­spruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europa­recht­lichen Regelungen, Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungs­gründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allge­mein­in­teresse und nicht dem Schutz individueller Vermö­gen­s­in­teressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen.

Keine Amtspflicht­ver­letzung

Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaf­tungs­an­spruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaf­tungs­vor­schriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Indivi­du­al­schutz dienende Amtspflicht verletzt worden sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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