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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss12.07.2024
Aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaftAufschaukeln kann mit einfachen Maßnahmen verhindert werden
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein sich aufschaukelnder Anhänger nicht mangelhaft sei, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden könne und dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
Der Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau bestellte bei einem Unternehmen, welches Handel mit Baumaschinen betreibt, für seinen Betrieb einen Anhänger. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Starrdeichsel-Plattformanhänger mit Zentral-Doppel-Achse. Nach dessen Auslieferung reklamierte der Garten- und Landschaftsbauer erst mehr als drei Wochen später ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn der Anhänger nicht beladen sei. Der Anhänger sei deshalb mangelhaft. Der Garten- und Landschaftsbauer erhob Klage mit dem Ziel, sich mit seiner Klage vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Mangel nicht bewiesen
Das Pfälzischen OLG hat in einem Hinweisbeschluss die Klageabweisung des LG Kaiserslautern bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen von einfachen Maßnahmen erreicht werden könne. Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzelachse oder Doppelachse müsse für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-LKWs kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe - neben einer evtl. Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung - aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren, beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteile.
Zu spät reklamiert
Zudem sei bei einem Handelskauf einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb, genüge der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seiner Gewährleistungsrechte zu erhalten. Der Kläger hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2024
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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