18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32208

Drucken
Beschluss08.09.2022Oberlandesgericht Zweibrücken1 U 258/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Zweibrücken, Beschluss17.11.2021
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss08.09.2022

Verkehrs­siche­rungs­pflicht im Wald - Zur Haftung bei Verletzung beim Besteigen eines „Holzpolters“ -Klettern auf Holzstämmen ist eigenes Risiko

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirt­schaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht. Die hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herun­ter­klettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu "befreien". Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde. Das Landgericht Zweibrücken hat die gegen die Gemeinde Hinter­wei­denthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht umfasst nur Gefahren durch natürlichen Einwirkungen

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat darauf hingewiesen, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der den Wald Bewirt­schaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeutete aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen - insbesondere durch Wind und Wasser - ausgeschlossen war. Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d.h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet.

Besondere Siche­rungs­maß­nahmen nur für Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen

Besondere Siche­rungs­maß­nahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verant­wor­tungs­bewusst umgehen. Das gilt insbesondere für Kinder. Besondere Siche­rungs­maß­nahmen sind namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkin­der­gärten befindet.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32208

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI