21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31893

Drucken
Beschluss24.05.2022Oberlandesgericht Zweibrücken1 OWi SsBs 101/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landstuhl, Urteil29.07.2021, 2 OWi 4211 Js 475/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss24.05.2022

Showbeleuchtung eines Sattelzugs führt nicht immer zum Erlöschen der Betrie­bs­er­laubnisRechts­be­schwerde vorläufig erfolgreich

Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betrie­bs­er­laubnis gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Hierfür muss vom Gericht festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer erwarten lässt. Dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht in einem Rechts­beschwerde­verfahren entschieden.

Der Betroffene hatte an seiner Sattel­zug­ma­schine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten - gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis - angebracht. Die Zusatz­be­leuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showver­an­staltung. Diese Beleuchtung war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann aus Witten anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatz­be­leuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeld­ver­fahren ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betrie­bs­er­laubnis zu einer Geldbuße von 360 €.

OLG: Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer nicht hinreichend festgestellt

Die hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde des Betroffenen hatte - vorläufig - Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach der Entscheidung des Senats hat das Amtsgericht eine von der Zusatz­be­leuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus, so der Senat. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern generell erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der (110) eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKWs bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrs­teil­nehmer in gefährdender Weise vom Verkehrs­ge­schehen abgelenkt werden.

Einbau licht­tech­nischer Anlagen führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betrie­bs­er­laubnis

Das Amtsgericht hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung ausein­an­der­setzen müssen. Dass der Einbau licht­tech­nischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betrie­bs­er­laubnis führe - wovon das Amtsgericht ausgegangen war - halte der Senat nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen licht­tech­nischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nach Auffassung des Senats nicht gegeben. In dem erneuten Verfahren wird das Amtsgericht nun zu klären haben, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer führen kann. Dabei wird ggf. auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorge­schriebenen oder unzulässigen licht­tech­nischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €).

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31893

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI