23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 29965

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss05.11.2020

Fehler bei StVO-Reform macht Bußgelder nicht unzulässigWegen Fehler­haf­tigkeit der StVO-Novelle gilt die alte Rechtlage fort

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Fehler bei der Reform der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig macht.

Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer aus Winnweiler zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, v.a. weil er im September 2019 auf der A6 mit 28 km/h nach Toleranzabzug mehr unterwegs war als die dort erlaubten 100 Stunden­ki­lometer.

Ohne gültige Bußgeldregelung entfällt Zahlung des Bußgeldes

Der Betroffene machte beim Oberlan­des­gericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verord­nungs­gebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungs­wid­rigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwin­dig­keits­über­tretung schon vor der Geset­ze­s­än­derung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

OLG bestätigt Bußgeld

Das Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts hat die Rechts­be­schwerde zur Klärung dieser Frage zugelassen. Im Ergebnis hat er entschieden, dass es bei dem Bußgeld bleibt. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten.

Bisherigen Regelungen gütig

Der Senat hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwer­de­führer verurteilt worden war, weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücke, ra-online (pm/ab)

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