Dokument-Nr. 24834
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- FamRZ 2011, 1590Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1590
- NJW-RR 2011, 1159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1159
- Amtsgericht Heiligenstadt, Beschluss26.01.2011, 2 F 173/07
Oberlandesgericht Thüringen Beschluss19.05.2011
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen ZusammenlebensZusammenleben von zwei Jahren ist nicht außergewöhnlich kurz
Ist eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund eines außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens nicht entstanden, so kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ausgeschlossen sein. Ein Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehe im März 2008 vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach einer Ehezeit von weniger als drei Jahren geschieden. Da die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragte, führte das Amtsgericht diesen trotz der kurzen Ehedauer durch. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Blick auf die kurze Ehedauer für grob unbillig und legte daher Beschwerde ein.
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Der Versorgungsausgleich sei mit Blick auf die kurze Ehedauer nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen. Denn solle der Versorgungsausgleich trotz Ehezeit von bis zu drei Jahren auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt werden, wäre es widersprüchlich, wenn nach einem solchen Antrag der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehezeit aufgrund grober Unbilligkeit auszuschließen wäre.
Kein Versorgungsausgleich bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit komme aber in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens erst gar nicht entstanden sei. In diesem Fall fehle dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe sei infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen solle. Im vorliegen Fall könne aber angesichts dessen, dass die Eheleute zwei Jahre zusammengelebt haben, nicht von einem außergewöhnlich kurzen Zusammenleben ausgegangen werden. Vielmehr sei von einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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