21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24834

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Beschluss19.05.2011Oberlandesgericht Thüringen1 UF 93/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1590Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1590
  • NJW-RR 2011, 1159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1159
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heiligenstadt, Beschluss26.01.2011, 2 F 173/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Thüringen Beschluss19.05.2011

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei fehlender ehelicher Lebens­ge­mein­schaft wegen außergewöhnlich kurzen ZusammenlebensZusammenleben von zwei Jahren ist nicht außergewöhnlich kurz

Ist eine eheliche Lebens­ge­mein­schaft aufgrund eines außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens nicht entstanden, so kann die Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) ausgeschlossen sein. Ein Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlan­des­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehe im März 2008 vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach einer Ehezeit von weniger als drei Jahren geschieden. Da die Ehefrau die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs beantragte, führte das Amtsgericht diesen trotz der kurzen Ehedauer durch. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er hielt die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs mit Blick auf die kurze Ehedauer für grob unbillig und legte daher Beschwerde ein.

Kein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit

Das Thüringer Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Der Versorgungsausgleich sei mit Blick auf die kurze Ehedauer nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen. Denn solle der Versor­gungs­aus­gleich trotz Ehezeit von bis zu drei Jahren auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt werden, wäre es widersprüchlich, wenn nach einem solchen Antrag der Versor­gungs­aus­gleich wegen kurzer Ehezeit aufgrund grober Unbilligkeit auszuschließen wäre.

Kein Versor­gungs­aus­gleich bei fehlender ehelicher Lebens­ge­mein­schaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens

Ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit komme aber in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens erst gar nicht entstanden sei. In diesem Fall fehle dem Versor­gungs­aus­gleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe sei infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwer­b­s­tä­tigkeit im Keim eine Versor­gungs­ge­mein­schaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen solle. Im vorliegen Fall könne aber angesichts dessen, dass die Eheleute zwei Jahre zusammengelebt haben, nicht von einem außergewöhnlich kurzen Zusammenleben ausgegangen werden. Vielmehr sei von einer ehelichen Lebens­ge­mein­schaft auszugehen.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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