Im Fall lebten die Ehegatten seit 1982 getrennt. Während der Trennungszeit zahlte der Ehemann monatlich 1.000 DM Unterhalt an die Ehefrau. Die Ehe wurde im August 2000 geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der hier streitgegenständliche Versorgungsausgleich sah vor, dass rund 1.500,- DM an Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau übertragen werden sollten. Die hiergegen gerichtete Klage des Ehemanns hatte keinen Erfolg.
Zwar könne eine lange Trennungszeit der Parteien Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) zu überprüfen. Allerdings verbiete sich eine rein schematische Betrachtungsweise. Vielmehr müsse sich die grobe Unbilligkeit aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.
Der Ehemann habe während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Ehefrau dargestellt hätten. Erst in einem anwaltlichen Schriftsatz aus dem Oktober 1999 (nach Zustellung des Scheidungsantrags) habe er die Ehefrau darauf hingewiesen, dass sie zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes (im Jahr 1985) einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte hätte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit habe der Ehemann aber einen unterhaltsrechtlichen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau hinausschiebe. Er habe zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Ehefrau an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen.
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, AG Kassel