Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss17.11.2016
Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem FehlverhaltenRentenansprüche werden bei grob unbilligem Handeln nicht geteilt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000 Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie "Sterne sah" und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.
Ehemann macht sich besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig
Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt die Entscheidung aus Emden bestätigt. Nach § 27 VersAusglG würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online