21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss27.10.2014

"Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen": Unklare Formulierung auf Briefumschlag spricht gegen TestierwillenStrenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblichen Testamenten

Schreibt ein Erblasser auf einen Briefumschlag "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen", so spricht dies gegen einen Testierwillen. Denn es bleibt unklar, ob nicht nur eine Unmutsäußerung vorliegt und wer stattdessen erben soll. Wird ein Testament in einer unüblichen Form abgefasst, so sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens zu stellen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Erblasser im Juli 2014 verstarb, beanspruchten seine beiden einzigen und aus erster Ehe stammenden Kinder das Erbe. Die erste Ehefrau war bereits zuvor vestorben. Es gab jedoch Zweifel am Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, da ein Briefumschlag existierte auf dem stand: "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen". Das Nachlassgericht Esslingen sah darin ein wirksames Testament. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kinder und hob daher die Entscheidung des Nachlass­ge­richtes auf. Die gesetzliche Erbfolge sei mit dem Tod des Erblassers eingetreten. Eine die gesetzliche Erbfolge ausschließende letztwillige Verfügung habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe der Briefumschlag kein wirksames Testament dargestellt.

Kein Vorliegen eines wirksamen Testaments aufgrund fehlenden Testierwillens

Aus dem Text auf dem Briefumschlag habe sich nicht hinreichend sicher der Testierwillen des Erblassers ergeben. Es sei nämlich unklar geblieben, ob der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen oder nicht nur seinen Unmut äußern wollte. Auch der Kontext der Äußerung sei nicht näher bekannt. Für das Gericht habe vor allem der Umstand, dass sich aus der Formulierung nicht ergab, wer stattdessen erben sollte, ganz erheblich gegen einen Testierwillen gesprochen.

Strenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblichen Testamenten

Das Oberlan­des­gericht verwies zudem darauf, dass zwar die fehlende ausdrückliche Bezeichnung als Testament der Wirksamkeit eines solchen nicht entgegensteht. Entspricht aber die Form des Testaments nicht den üblichen Gepflogenheiten, seien an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG München, Urteil v. 25.09.2008 - 31 Wx 42/08 -). Diese seien hier nicht erfüllt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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