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Dokument-Nr. 18393

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Beschluss07.03.1997Oberlandesgericht Zweibrücken3 W 24/97
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Montabaur, , 4 VI 361/95
  • Landgericht Koblenz, , 2 T 615/95
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss07.03.1997

Bei einem Testament in Form eines Briefs muss Testierwillen des Erblassers feststehenFormulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin

Ein Erblasser darf zwar ein Testament in Form eines Briefs errichten. In diesem Fall muss aber der Testierwillen des Erblassers feststehen. Eine Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin, so dass der Brief keine letztwillige Verfügung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Erblasser durch einen Brief ein wirksames Testament errichtet hatte. Sowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das Landgericht Koblenz lehnten dies ab. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entscheiden.

Brief stellte kein Testament dar

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass der Brief kein wirksames Testament des Erblassers darstellte. Zwar könne ein Testament in Form eines Briefs abgefasst werden. Es müsse jedoch feststehen, dass der Erblasser mit dem Brief tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte und ihm dies auch bewusst war. Ist dies nicht der Fall, so liege eine bloße Mitteilung vor. Dies sei hier der Fall gewesen.

Brief nahm Bezug auf eigentliches Testament

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Brief angesichts der darin enthaltenen Formulierung "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" auf eine anderweitig getroffene letztwillige Verfügung hingewiesen. Der Brief habe daher kein Testament darstellen sollen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/OLG Report 1997, 65/rb)

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