21.11.2024
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Dokument-Nr. 11524

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Urteil25.09.2008Oberlandesgericht München31 Wx 42/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2009, 375Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2009, Seite: 375
  • NJW-RR 2009, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 16
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil25.09.2008

Notizzettel mit Handlungs­an­weisung ist kein formwirksames TestamentAus einem rechtskräftigen Testament muss der ernstliche Testierwille des Erblassers eindeutig als solcher hervorgehen

Damit ein Testament wirksam ist, muss es den üblichen Gepflogenheiten einer solchen Urkunde entsprechen. Demnach sollte es mit der Überschrift "Testament" oder "letzter Wille" gekennzeichnet sein und durch vollständige Unterschrift des Erblassers bestätigt werden. Andernfalls entfaltet das Dokument wegen Formun­wirk­samkeit keine Rechtswirkung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht München.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament aufgesetzt, aus dem hervorging, dass sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen wollten. Danach sollte der Längerlebende Vollerbe des Vermögens des Erblassers werden. Wie ein Gericht nach dem Tod des Ehemannes feststellte, war das Testament jedoch aufgrund der fehlenden Unterschrift der Ehefrau formunwirksam. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge wurde schließlich ein Erbschein ausgestellt, der die Ehefrau als auch die gemeinsame Tochter des Paares zu je der Hälfte des Vermögens als Erbin auswies.

Ehefrau: Zettelnotiz belegt den letzten Willen des Verstorbenen

Die Ehefrau sah sich jedoch als Alleinerbin und forderte, den Erbschein wieder einzuziehen. In ihrer Begründung bezog sie sich auf eine handschriftliche Notiz des Verstorbenen, der darin seiner Frau aufträgt, nicht näher benannte Unterlagen an den Notar zu überreichen, damit man ihr den Erbschein ausstelle.

Notizzettel

Der Zettel hat ein Format von 7,5 cm x 10,5 cm auf dem der Erblasser folgendes handschriftlich niedergelegt hat:

Liebe (Vorname der Beteiligten)

Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Aufgrund dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.

In Liebe Dein

(Vorname, Nachname des Erblassers), 30.3.2005

Die Ehefrau behauptete später, bei diesen Unterlagen handele es sich um zwei Testamente, die von beiden Ehepartnern unterschrieben gewesen wären und den jeweils länger lebenden Ehepartner als Alleinerben einsetzten. Sie habe jedoch nach Eingang des gerichtlichen Hinweises über die Unwirksamkeit des gemeinsamen Testaments diese beiden weiteren Testamente vernichtet. Die vorgelegte Notiz habe sie erst hinterher entdeckt. In diesem mit Vor- und Nachnamen ihres Mannes unter­schriebenen Schriftstück und dem Verweis auf "die Unterlagen", was sie als Hinweis auf die vernichteten Testamente auslegte, sah die Frau jetzt den Beweis für den Willen des Verstorbenen, sie als Alleinerbin einzusetzen.

Ernstlicher Testierwille muss aus Schriftstück eindeutig hervorgehen

Das Oberlan­des­gericht München konnte den alleinigen Erbanspruch der Ehefrau nicht bestätigen. Im Verfahren zur Feststellung hatte das Gericht die Wirksamkeit der vorgelegten Notiz als eigenständiges Testament zu prüfen. Voraussetzung für eine Wirksamkeit sei das Erkennen eines ernstlichen Testierwillens, der außer Zweifel stellt, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechts­ver­bindliche letztwillige Verfügung angesehen habe. Da das vorliegende Schriftstück jedoch nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entsprach, da es nicht mit "Testament", "letzter Wille" oder ähnlichen Bezeichnungen gekennzeichnet war, mussten an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen gestellt werden.

Notiz liefert keine konkreten Anhaltspunkte für eine verbindliche letztwillige Verfügung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Blatt dem Format eines Notizzettels entsprach und nicht dem einer rechts­ge­schäft­lichen Erklärung. Der Erblasser war leitender Angestellter in einem großen Unternehmen und ihm könne unterstellt werden, dass er ein derart wichtiges Dokument in einer angemessenen Form verfasst hätte. Das gemeinsame, jedoch formunwirksame, Testament wäre schließlich auch auf einem DIN A4-Blatt mit Briefkopf niedergelegt worden. Auch die Unterschrift mit Nachnamen gelte noch nicht als Beleg für eine verbindliche letztwillige Verfügung, sondern unterstreiche nur die Bedeutung der Notiz, die der Mann ihr damit verleihen wollte. Schließlich könne der Umstand, dass nach dem Tod keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden sei, nicht zu der Annahme führen, der Erblasser habe die Notiz als solche verstanden wissen wollen.

Quelle: ra-online, OLG München (vt/st)

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