21.11.2024
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Dokument-Nr. 18099

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Urteil08.10.2013Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg2 W 80/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZEV 2014, 218Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2014, Seite: 218
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Beschluss13.08.2013, 710 IV-VI 819/2000
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil08.10.2013

Zwei auf Fotoumschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament darWahl der "Testaments"-Form begründet Zweifel an Testierwillen

Wählt der Erblasser als Form seines "Testaments" zwei Aufkleber auf einem Fotoumschlag, so begründet dies Zweifel an seinem Testierwillen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament errichtet habe. Auf dem einen Aufkleber stand: "V. ist meine Haupterbin". Der andere Aufkleber enthielt die Aufschrift: "D.L. 10.1.2011". Zudem habe sie sich in den letzten Jahren intensiv um den Erblasser gekümmert. Darüber hinaus können mehrere Zeugen bekunden, dass der Erblasser wollte, dass die Antragstellerin alles erben solle. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins jedoch zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Wirksames Testament lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Sie sei nicht Alleinerbin des Erblassers geworden. Der Erblasser habe durch die zwei Aufkleber auf dem Fotoumschlag kein wirksames Testament errichtet.

Zweifel an Testierwillen begründete Unwirksamkeit des "Testaments"

Es haben hier, nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts, Zweifel an dem Testierwillen des Erblassers vorgelegen. Zwar setze ein wirksames Testament nicht voraus, dass dies ausdrücklich als Testament bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Es sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, dass das "Testament" keine Überschrift, wie etwa "Testament", "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als "Haupterbin" bezeichnet. Dies habe den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zu diesen Umständen sei gekommen, dass der Erblasser hätte davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel an dem "Testament" begründen würde. Zumal, da der Erblasser bei der Abfassung des "Testaments" nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Formun­wirk­samkeit wegen fehlender Unterschrift

Des Weiteren sei das "Testament" formunwirksam gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, da es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift fehlte. Während der erste Aufkleber mit der Aufschrift "V. ist meine Haupterbin" gar nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift "D. L. 10.1.2011" keinen erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Es habe sich um zwei separate Aufkleber gehandelt. Ein Schutz gegen mögliche Manipulationen habe somit nicht bestanden.

Langjährige Pflege sowie Äußerung des Erblassers zur Erbenstellung unbeachtlich

Soweit die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und der Erblasser habe sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, sei dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts unbeachtlich gewesen. Diese Umstände haben die Formun­wirk­samkeit des "Testaments" nicht beseitigen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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