Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.02.2013
Testament in Form von Pfeildiagrammen unzulässigEigenhändig schriftliches Testament liegt nicht vor
Ein Testament muss eigenhändig schriftlich niedergelegt werden. Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Testament. Es enthielt neben einigen Textpassagen hauptsächlich Pfeildiagramme. Im Folgenden kam es zu Streit zwischen den Erben, ob das Testament wirksam sei.
Schriftformerfordernis der Testamentserrichtung
Das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass nach § 2247 BGB ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten könne. Zweck des Schriftformerfordernisses sei es insbesondere die Selbstständigkeit des Willens des Erblassers zu verbürgen sowie die Echtheit seiner Erklärung soweit wie möglich sicherzustellen. Zudem werde der Erblasser durch das Schriftformerfordernis angehalten, seinen letzten Willen wohl überlegt niederzulegen.
Eigenhändiges Schreiben des Testaments erforderlich
Aus den genannten Gründen sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts erforderlich das Testament eigenhändig zu schreiben. Ein lediglich persönlich abgefasstes und niedergeschriebenes Testament genüge nicht. Vielmehr müsse es vom Erblasser in der ihm eigenen Schrift niedergelegt werden. Anhand der individuellen Züge einer jeden Handschrift und der Art und Weise der Errichtung könne die Echtheit des Testaments nachgeprüft werden.
Testament in Form von Pfeildiagrammen unwirksam
Aus Sicht der Richter habe daher ein Testament in Form von Pfeildiagrammen kein wirksames Testament dargestellt. Denn eine Überprüfung auf die Echtheit der letztwilligen Verfügung könne anhand von Pfeilverbindungen nicht vorgenommen werden, da diese ohne die Möglichkeit einer Nachprüfung abgeändert werden und somit einen völlig neuen Bedeutungsinhalt erhalten können. Die wenigen Textpassagen haben wiederum keine Rückschlüsse auf eine letztwillige Verfügung dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)