18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 15950

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Beschluss11.02.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 542/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2013, 203Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 203
  • ErbR 2013, 190Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2013, Seite: 190
  • FamRZ 2013, 1423Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1423
  • MDR 2013, 985Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 985
  • NJW-Spezial 2013, 263Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 263
  • NotBZ 2013, 6Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ), Jahrgang: 2013, Seite: 6
  • RÜ 2013, 491Zeitschrift: RechtsprechungsÜbersicht (RÜ), Jahrgang: 2013, Seite: 491
  • ZErb 2013, 155Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2013, Seite: 155
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.02.2013

Testament in Form von Pfeildiagrammen unzulässigEigenhändig schriftliches Testament liegt nicht vor

Ein Testament muss eigenhändig schriftlich niedergelegt werden. Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Testament. Es enthielt neben einigen Textpassagen hauptsächlich Pfeildiagramme. Im Folgenden kam es zu Streit zwischen den Erben, ob das Testament wirksam sei.

Schrift­for­m­er­for­dernis der Testa­ment­s­er­richtung

Das Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass nach § 2247 BGB ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten könne. Zweck des Schrift­for­m­er­for­der­nisses sei es insbesondere die Selbst­stän­digkeit des Willens des Erblassers zu verbürgen sowie die Echtheit seiner Erklärung soweit wie möglich sicherzustellen. Zudem werde der Erblasser durch das Schriftformerfordernis angehalten, seinen letzten Willen wohl überlegt niederzulegen.

Eigenhändiges Schreiben des Testaments erforderlich

Aus den genannten Gründen sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erforderlich das Testament eigenhändig zu schreiben. Ein lediglich persönlich abgefasstes und nieder­ge­schriebenes Testament genüge nicht. Vielmehr müsse es vom Erblasser in der ihm eigenen Schrift niedergelegt werden. Anhand der individuellen Züge einer jeden Handschrift und der Art und Weise der Errichtung könne die Echtheit des Testaments nachgeprüft werden.

Testament in Form von Pfeildiagrammen unwirksam

Aus Sicht der Richter habe daher ein Testament in Form von Pfeildiagrammen kein wirksames Testament dargestellt. Denn eine Überprüfung auf die Echtheit der letztwilligen Verfügung könne anhand von Pfeil­ver­bin­dungen nicht vorgenommen werden, da diese ohne die Möglichkeit einer Nachprüfung abgeändert werden und somit einen völlig neuen Bedeu­tungs­inhalt erhalten können. Die wenigen Textpassagen haben wiederum keine Rückschlüsse auf eine letztwillige Verfügung dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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