Dokument-Nr. 33739
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Westerstede, Beschluss15.08.2023, 31 VI 1122/23
- "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen": Unklare Formulierung auf Briefumschlag spricht gegen TestierwillenOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss27.10.2014, 8 W 341/14
- Zwei auf Fotoumschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament darHanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil08.10.2013, 2 W 80/13
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.12.2023
Erbeinsetzung auf Bestellzettel als wirksames TestamentVerwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen Testierwillen
Hat ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet, so spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.
Vorliegen einer wirksamen Erbeinsetzung
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen Testierwillen
Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so das Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33739
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.