Oberlandesgericht Stuttgart Urteil23.09.2025
Lidl darf die Lidl Plus App trotz Datenerhebung als "kostenlos" bewerbenUnterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos
Da für die Nutzung der Lidl-App keine Geldzahlung verlangt wird und die Datennutzung juristisch keine Preisangabe erfordert, darf Lidl seine App weiterhin als "kostenlos" bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Verbraucherschutzverband: Nutzung der App ist nicht wirklich kostenlos - Kunden zahlen mit ihren Daten
Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
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Gericht: Ein Preis ist ein zu zahlender Geldbetrag und nicht irgendeine sonstige Gegenleistung
Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.
Bezeichnung als "kostenlos" ist nicht irreführend
Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.
"Kostenlos" steht nur in den Nutzungsbedingungen, in denen aber auch über Datenerhebung aufgeklärt wird
Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.
Revision möglich
Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2025
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pm/pt)